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Mustergefährdungsbeurteilung

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Muster-Gefährdungsbeurteilung Büroreinigung

Muster-Gefährdungsbeurteilung Büroreinigung

Die Tätigkeit Büroreinigung umfasst die regelmäßige Reinigung und Pflege von Büroräumen in Verwaltungsgebäuden. Typische Arbeiten sind unter anderem: Staubwischen von Schreibtischen und Regalen, Abwischen von Oberflächen, Reinigen von Böden, Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen (z.B. Nasswischen, Staubsaugen), Entleeren von Abfalleimern sowie Sanitärreinigung (Reinigen von Toiletten und Waschräumen). Diese Arbeiten finden oft außerhalb der regulären Arbeitszeiten statt (früh morgens oder abends, wenn wenige Beschäftigte anwesend sind), sodass die Reinigungskräfte häufig alleine in den Räumlichkeiten arbeiten. Der Einsatz verschiedener chemischer Reinigungsmittel (Allzweckreiniger, Glasreiniger, Sanitärreiniger usw.) sowie von elektrischen Arbeitsgeräten (z.B. Staubsauger, Reinigungsmaschinen) ist typisch. Die Tätigkeiten erfordern manuelle Handgriffe wie Heben und Tragen von Reinigungsutensilien (Eimer, Geräte) und Wischbewegungen beim Reinigen von Böden und Flächen. Ziel ist es, eine saubere und hygienische Arbeitsumgebung für die Büroangestellten zu gewährleisten, wobei sowohl Sicherheit als auch Gesundheitsschutz der Reinigungskräfte beachtet werden müssen.

Es wird darauf geachtet, dass alle relevanten Personen über die Gefährdungsbeurteilung und deren Ergebnisse informiert sind: Die Führungskräfte und Reinigungskräfte kennen die für sie wichtigen Inhalte aus Unterweisungen, und die Dokumente stehen auf Nachfrage (oder im Intranet) zur Einsicht bereit. So wird die Transparenz gewahrt und jeder weiß, welche Gefährdungen bestehen und wie ihnen begegnet wird. Mit dieser vollständigen, aktuellen und gelebten Gefährdungsbeurteilung erfüllt der Betrieb die gesetzlichen Vorgaben (ArbSchG §5, §6) und orientiert sich an den Empfehlungen von DGUV und BAuA, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Büroreinigung zu garantieren.

Mustergefährdungsbeurteilung im Überblick

Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung wurden folgende typische Gefährdungsfaktoren im Tätigkeitsbereich Büroreinigung ermittelt:

  • Umgang mit chemischen Reinigungsmitteln: Die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel können Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV darstellen. Es besteht Gefahr von Hautreizungen oder Verätzungen bei Hautkontakt sowie Augenreizungen bei Spritzern. Auch das Einatmen von Dämpfen oder Aerosolen konzentrierter Reinigungsmittel (z.B. beim Dosieren oder Versprühen) kann Schleimhäute und Atemwege schädigen. Bestimmte Inhaltsstoffe können allergische Reaktionen auslösen (z.B. Konservierungsstoffe oder Duftstoffe). Unachtsames Mischen verschiedener Reinigungsmittel (etwa saurer Reiniger mit chlorhaltigen Mitteln) birgt zusätzlich die Gefahr chemischer Reaktionen oder giftiger Dämpfe. Insgesamt gehen von den Chemikalien gesundheitliche Gefährdungen aus, insbesondere wenn Konzentrate verwendet oder Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt werden.

  • Manuelle Tätigkeiten (Heben, Tragen, Wischen): Die körperlichen Arbeiten können zu muskel-skelettalen Belastungen führen. Beispielsweise kann schweres Heben und Tragen von Wassereimern, Reinigungsmaschinen oder Müllsäcken den Rücken und die Wirbelsäule stark belasten. Dauerhaftes Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen kommt häufig vor – etwa Über-Kopf-Arbeiten beim Reinigen höher gelegener Flächen, gebücktes oder kniendes Arbeiten beim Wischen unter Möbeln, oder verdrehte Haltung in engen Räumen. Auch wiederholte monotone Bewegungen (z.B. kontinuierliches Wischen großer Bodenflächen) können auf Dauer zu Verschleißerscheinungen (Sehnenentzündungen, Rückenschmerzen etc.) führen. Somit bestehen physische Gefährdungen durch Fehlhaltungen, Überlastung und monotone Belastung.

  • Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahren: Bei der Reinigung von Böden besteht Ausrutschgefahr auf feuchten oder nassen Bodenbelägen, insbesondere unmittelbar nach dem Nasswischen. Glatte Böden in Kombination mit Wasser oder Reinigungsmittelresten können schnell sehr rutschig werden. Zusätzlich können Stolpergefahren auftreten durch herumliegende Arbeitsutensilien (Eimer, Besen, Kabel von Staubsaugern) oder durch Bodenunebenheiten, Schwellen und Stufen in Gebäuden. Das Tragen ungeeigneter Schuhe (z.B. Schuhe mit glatten Sohlen oder ohne Fersenriemen) erhöht das Risiko des Ausrutschens oder Umknickens. Sturzunfälle können zu Prellungen, Verstauchungen, Knochenbrüchen oder schweren Kopfverletzungen führen. Insgesamt zählen Stolpern, Ausrutschen und Stürzen zu den häufigsten Unfallursachen in der Reinigung.

  • Elektrische Betriebsmittel: Der Einsatz von elektrischen Geräten (Staubsauger, Scheuersaugmaschinen, etc.) bringt elektrische Gefährdungen mit sich, vor allem bei defekten Geräten oder unsachgemäßer Handhabung. Mögliche Gefahren sind Stromschläge (Körperdurchströmung) oder Kurzschlüsse, z.B. wenn ein beschädigtes Kabel berührt wird oder ein Gerät ohne Schutzisolierung in Betrieb ist. Feuchtigkeit in der Umgebung (nasse Hände, feuchter Boden) kann das Risiko erhöhen. Auch über Kabel auf dem Boden besteht einerseits Stolpergefahr, andererseits die Gefahr, dass ein Kabel aus der Steckdose gerissen wird und blanke Kontakte freiliegen. Insgesamt müssen die elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel in der Büroreinigung als Gefährdungsfaktor berücksichtigt werden.

  • Alleinarbeit / Arbeit außerhalb regulärer Arbeitszeiten: Da Büroreinigungen häufig in den Abend- oder frühen Morgenstunden und mit kleinen Teams oder einzeln durchgeführt werden, liegt oft eine Alleinarbeit vor. Hieraus ergibt sich die Gefahr, dass bei einem Unfall oder medizinischen Notfall keine direkte Hilfe verfügbar ist. Ein Sturz oder elektrischer Unfall kann für eine allein arbeitende Person gravierende Folgen haben, wenn Rettungsmaßnahmen verzögert erfolgen. Außerdem können außerhalb der Bürozeiten besondere Sicherheitsrisiken auftreten: z.B. abgeschlossene oder dunkle Gebäude, Alarmanlagen, oder in seltenen Fällen das Aufeinandertreffen mit unbefugten Personen (Einbruchrisiko). Die alleinige Arbeit kann auch psychisch belastend sein (Gefühl der Isolation oder Angst in einem leeren Gebäude). Zusammengefasst besteht bei Alleinarbeit ein erhöhtes Risiko in Notfällen sowie zusätzliche organisatorische Herausforderungen bei der Sicherstellung von Sicherheit.

  • Psychosoziale Belastungen: Auch psychische Belastungsfaktoren müssen gemäß ArbSchG berücksichtigt werden. In der Büroreinigung können z.B. Zeitdruck und Leistungsdruck entstehen, wenn ein großes Pensum an Räumen in begrenzter Zeit gereinigt werden muss. Unterbrechungen im Arbeitsablauf (z.B. durch unerwartete Ereignisse oder Anweisungen) oder unklare Vorgaben können Stress auslösen. Das oft monotone Arbeitsumfeld (repetitive Tätigkeiten, meist ohne direkte Zusammenarbeit im Team) kann zu Unterforderung oder Demotivation führen. Gleichzeitig wird die Arbeit von Reinigungskräften nicht immer ausreichend wertgeschätzt, was die Motivation und das psychische Wohlbefinden beeinträchtigen kann. Alleinarbeit (wie oben erwähnt) verstärkt psychosoziale Belastungen, da soziale Unterstützung fehlt. Insgesamt können diese Faktoren zu Stress, Erschöpfung und auf Dauer sogar zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen (psychosomatische Beschwerden, Burnout) führen, wenn keine Maßnahmen zur Prävention psychischer Fehlbelastung ergriffen werden.

  • Infektionsschutz (biologische Gefährdungen): Bei Reinigungsarbeiten besteht ein gewisses Risiko, mit pathogenen (krankheitserregenden) Keimen in Kontakt zu kommen. Dies gilt besonders in stark frequentierten Bereichen wie Sanitäranlagen oder Gemeinschaftsküchen. Körperausscheidungen wie Erbrochenes, Urin oder Blut (z.B. bei kleinen Unfällen der Belegschaft) können Krankheitserreger enthalten. Eine Verletzungsgefahr mit potentieller Infektion besteht auch durch scharfe Gegenstände im Abfall (z.B. versehentlich entsorgte Nadeln oder zerbrochenes Glas). Zudem können verunreinigte Oberflächen (Türklinken, Telefonhörer, Tastaturen) Keime übertragen, was insbesondere in Grippezeiten oder während Pandemien relevant ist. Ohne geeigneten Infektionsschutz besteht die Gefahr, dass sich Reinigungskräfte mit Magen-Darm-Infektionen, Erkältungen/Grippe oder anderen Infektionen anstecken.

Es wurden Gefährdungen aus allen relevanten Kategorien ermittelt: mechanische (z.B. Sturzunfälle), elektrische, chemische, biologische sowie physische und psychische Belastungen. Diese ganzheitliche Betrachtung entspricht den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, das eine umfassende Beurteilung aller Gefährdungsfaktoren – einschließlich psychischer Belastungen – vorschreibt.

Beurteilung des Risikos

In diesem Schritt wurden die identifizierten Gefährdungen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Folgen bewertet. Jeder Gefährdungsfaktor erhielt eine qualitative Risikobewertung (z.B. gering, mittel, hoch), um Prioritäten für Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Ohne bereits vorhandene Schutzmaßnahmen ergab sich folgendes Bild:

  • Chemische Reinigungsmittel: Mittel – Hautreizungen oder leichte Gesundheitsschäden treten ohne Schutz relativ wahrscheinlich auf (mittlere Wahrscheinlichkeit), schwere Verätzungen oder Vergiftungen sind unwahrscheinlich, aber möglich (hohe Schwere im Ernstfall). Insgesamt ist das Risiko moderat, da die meisten Büroreinigungsmittel stark verdünnt angewendet werden und dadurch weniger gefährlich sind. Allerdings können Unfälle mit Konzentraten (z.B. Spritzer ins Auge) gravierende Folgen haben.

  • Manuelle körperliche Belastungen: Mittel – Rückenschmerzen oder Überlastungsschäden sind ohne ergonomische Vorkehrungen über längere Zeiträume recht wahrscheinlich (mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit). Die Konsequenzen sind meist chronische Beschwerden oder vorübergehende Verletzungen mittlerer Schwere (z.B. Zerrungen). Akute schwere Unfälle (z.B. Bandscheibenvorfall) sind weniger häufig. Das Risiko wird als mittel eingestuft, da zwar ständig Belastungen auftreten, aber schwerwiegende Gesundheitsschäden eher bei langfristiger Einwirkung oder falscher Technik entstehen.

  • Rutsch-/Sturzgefahren: Hoch – Ohne geeignete Maßnahmen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für Ausrutscher oder Stolperunfälle, da glatte Böden und unvermeidbar zeitweise Nässe zusammenkommen. Die möglichen Folgen (Stürze auf harten Boden) können schwerwiegend sein – von Prellungen und Frakturen bis hin zu Kopfverletzungen. Da Sturzunfälle sehr häufig und potenziell folgenschwer sind, ist das Risiko in diesem Bereich als hoch anzusehen, wenn nicht aktiv gegengesteuert wird.

  • Elektrische Gefährdungen: Mittel – Ein Stromunfall durch defekte Geräte oder unsachgemäßen Umgang ist relativ unwahrscheinlich (die meisten Geräte sind schutzisoliert und werden selten defekt eingesetzt), hätte aber sehr schwere Folgen (mögliche lebensbedrohliche Verletzungen durch Stromschlag). Aufgrund der niedrigen Eintrittswahrscheinlichkeit, aber hohen möglichen Schadensschwere ergibt sich insgesamt ein mittleres Risiko. Dieses Risiko kann jedoch steigen, wenn z.B. Geräte nicht geprüft werden oder in feuchten Umgebungen eingesetzt werden.

  • Alleinarbeit (außerhalb der Geschäftszeiten): Mittel – Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls wird durch Alleinarbeit nicht zwingend erhöht, jedoch steigen die Folgen/Schadensausmaß im Ernstfall erheblich, da Hilfe verzögert eintreffen kann. Ein an sich kleiner Unfall kann ohne schnelle Erste Hilfe schwerwiegendere Auswirkungen haben. Zudem können durch Nachtarbeit und Isolation leichte psychische Belastungen (Unsicherheit, Stress) mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auftreten. Insgesamt ist das Risiko moderat: Notfälle sind nicht hoch wahrscheinlich, aber wenn sie eintreten, sind sie kritisch. Daher erfordert dieser Aspekt besondere Aufmerksamkeit.

  • Psychosoziale Belastungen: Mittel – Psychische Fehlbelastungen (z.B. dauerhafter Stress, Demotivation) entwickeln sich typischerweise schleichend. Die Wahrscheinlichkeit dafür hängt stark von den Arbeitsbedingungen ab; bei hohem Zeitdruck oder fehlender Wertschätzung ist die Wahrscheinlichkeit von Stressreaktionen erhöht. Die Auswirkungen können von leichterer Unzufriedenheit bis zu ernsthaften gesundheitlichen Folgen (Burnout, Depression) reichen. Da diese Gefährdungen nicht so akut sichtbar sind wie Unfälle, werden sie oft unterschätzt – präventiv betrachtet ist jedoch ein mittleres Risiko gegeben, das kontinuierlich beobachtet werden muss.

  • Infektionsgefährdungen: Mittel – Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Infektion (z.B. Magen-Darm, Grippe) ist im Büroreinigungsumfeld insgesamt mäßig: Routinetätigkeiten wie Staubwischen bergen geringe Infektionsgefahr, während Sanitärreinigung oder Umgang mit Abfall ein erhöhtes Expositionsrisiko haben. Schwere Erkrankungen sind selten, meist handelt es sich um vorübergehende Infekte. Allerdings können einzelne Erreger (z.B. Noroviren aus Erbrochenem) sehr ansteckend und heftig sein. Deshalb wird das Risiko vorsorglich als mittel eingestuft – insbesondere bei Reinigung von Toiletten und bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten besteht Handlungsbedarf, obwohl das tägliche Infektionsrisiko im Büro überschaubar ist.

Nach dieser Bewertung wurden prioritäre Handlungsfelder festgelegt. Insbesondere für hoch eingestufte Risiken (Rutsch-/Sturzunfälle) sind sofortige Gegenmaßnahmen nötig. Mittlere Risiken sind durch geeignete Maßnahmen auf ein akzeptables Niveau zu senken. Insgesamt lässt sich feststellen, dass mit konsequenter Umsetzung der folgenden Schutzmaßnahmen alle identifizierten Gefährdungen auf ein niedrigeres/akzeptables Restrisiko reduziert werden können. Der Arbeitgeber legt das akzeptable Restrisikoniveau unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben fest und strebt eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit an.

Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, personenbezogen)

Für jede Gefährdungskategorie wurden spezifische Schutzmaßnahmen festgelegt. Dabei folgt man dem TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang, gefolgt von Organisatorischen Maßnahmen und schließlich Personenbezogenen (persönlichen) Maßnahmen. Im Folgenden sind die vorgesehenen Maßnahmen nach Gefährdungsfaktor aufgeschlüsselt:

Umgang mit chemischen Reinigungsmitteln:

  • Technische Maßnahmen: Wenn möglich werden weniger gefährliche Reinigungsprodukte eingesetzt (Substitution hochgefährlicher Chemikalien). Beispielsweise können Reinigungsmittel mit milderen Inhaltsstoffen oder in fertig verdünnter Form genutzt werden, um die Exposition zu senken. Es werden Dosierhilfen oder geschlossene Dosiersysteme verwendet, damit Beschäftigte seltener direkt mit Konzentraten hantieren müssen. Außerdem ist für gute Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen (beim Umgang mit verdunstenden Reinigern), um Dampf- und Aerosolkonzentrationen in der Luft zu minimieren.

  • Organisatorische Maßnahmen: Es wird eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellt, die z.B. die korrekte Dosierung der Reinigungsmittel, Verbot des Mischens von unverträglichen Chemikalien und Verhaltensregeln bei Unfällen (Augenkontakt, Verschlucken, Verschütten) festlegt. Alle verwendeten Produkte werden gekennzeichnet und es stehen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung. Die Beschäftigten erhalten Unterweisung und Schulung im sicheren Umgang mit den Mitteln (inkl. Ersthilfe-Maßnahmen bei Kontakt). Lagerung der Chemikalien erfolgt in dafür vorgesehenen Schränken (möglichst belüftet, abgeschlossen für Unbefugte) getrennt nach Verträglichkeit. Arbeitsabläufe werden so gestaltet, dass Hautkontakt minimiert wird (z.B. Verwendung von Mopps und Tüchern statt Handreinigung, kein unnötiges Hantieren mit bloßen Händen in Reinigungsflüssigkeiten).

  • Personenbezogene Maßnahmen: Die Reinigungskräfte müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Insbesondere sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe vorgeschrieben, wann immer Hautkontakt mit Chemikalien nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Sanitärreinigung werden z.B. Handschuhe mit langem Schaft verwendet, die über die Ärmel gestülpt werden können, um das Eindringen von Schmutzwasser zu verhindern. Je nach Produkt und Tätigkeit werden zusätzlich Schutzbrillen bereitgestellt – insbesondere beim Umfüllen oder Anmischen von Reinigungsmittelkonzentraten mit Spritzgefahr sollten Augen durch eine dichtschließende Brille geschützt werden. Die Beschäftigten werden angehalten, Schutzhandschuhe nur so lange wie nötig zu tragen (um Hautmazeration zu vermeiden) und die Hände anschließend gründlich zu waschen und mit Hautpflegemittel einzucremen (es wird ein Hautschutzplan mit geeigneten Hautschutz- und Hautpflegemitteln bereitgestellt). Für Tätigkeiten mit häufigem oder länger andauerndem Nasskontakt (Feuchtarbeit >2 Stunden/Tag) wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Hautvorsorgeuntersuchung) angeboten. Zudem stehen Notfallausrüstungen bereit: Augenspülflaschen an Orten, wo mit ätzenden Flüssigkeiten umgegangen wird, und ein Erste-Hilfe-Set für chemische Verätzungen.

Manuelle Tätigkeiten (Heben, Tragen, Wischen):

  • Technische Maßnahmen: Es werden Hilfsmittel und ergonomische Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt, um physische Belastungen zu reduzieren. Beispielsweise kommen Rollwagen für den Transport von Reinigungsmaterial und Abfällen zum Einsatz, damit schwere Eimer oder Säcke nicht über längere Strecken getragen werden müssen. Wischmopps und Gerätestiele sind höhenverstellbar bzw. in ausreichender Länge vorhanden, um rückenschonend (möglichst aufrechter Körperhaltung) wischen zu können. Für höher gelegene Reinigungsarbeiten (z.B. Lampen abstauben) werden sichere Tritte oder Leitern bereitgestellt – wackelige Improvisationen (wie auf Stühle klettern) sind untersagt. Rutschfeste, ergonomisch gestaltete Bodenreinigungsgeräte (mit Gelenken) erleichtern die Körperhaltung. Gegebenenfalls werden elektrische Scheuer-/Saugmaschinen eingesetzt, um manuelles Schrubben großer Flächen zu vermeiden.

  • Organisatorische Maßnahmen: Die Arbeitsorganisation wird so angepasst, dass Überlastungen vermieden werden. Schweres Heben soll nach Möglichkeit als Teamarbeit erfolgen (z.B. zu zweit einen vollen Wassereimer heben, statt allein). Arbeitsaufträge werden realistisch dimensioniert, um übermäßigem Zeitdruck vorzubeugen – die Beschäftigten sollen ausreichend Zeit haben, um ergonomisch und sicher zu arbeiten, statt aus Eile in schädliche Haltungen zu verfallen. Es werden Regeln für Hebetechniken eingeführt (z.B. Lasten aus der Kniebeuge heben, nicht aus dem Rücken heraus) und regelmäßig in Unterweisungen aufgefrischt. Abwechslungsreiche Tätigkeiten (Rotation der Aufgaben) stellen sicher, dass nicht eine Person durchgehend die belastendste Aufgabe ausführen muss (Verteilung der Last). Erholungspausen werden eingeplant, insbesondere nach körperlich anstrengenden Abschnitten, um muskuläre Erholung zu ermöglichen.

  • Personenbezogene Maßnahmen: Die Reinigungskräfte werden im Rahmen der Unterweisung in rückenschonenden Arbeitsmethoden geschult (richtige Körperhaltung, Hebe- und Tragetechniken). Es wird darauf geachtet, dass neue Mitarbeiter ausreichend eingearbeitet werden und die richtigen Techniken beherrschen, bevor sie allein schwierige Aufgaben übernehmen. Persönliche Schutzausrüstung wie rutschfeste, gepolsterte Knieschoner (für Arbeiten im Knien) oder Stützgurte für den unteren Rücken können bei Bedarf individuell bereitgestellt werden. Regelmäßige betriebliche Gesundheitsförderung (z.B. Rückenschule, Gymnastikübungen) wird empfohlen, um die körperliche Fitness der Beschäftigten zu unterstützen. Zudem wird das Bewusstsein gefördert, die eigenen Grenzen zu beachten – Beschäftigte sollen Überlastung oder Schmerzen sofort melden und gegebenenfalls eine Tätigkeit unterbrechen, bevor es zu einer Verletzung kommt.

Rutsch-, Stolper-, Sturzgefahren:

  • Technische Maßnahmen: Um Rutschgefahren zu verringern, werden geeignete Bodenreinigungsverfahren und -mittel verwendet, die schnell trocknen oder weniger rutschige Rückstände hinterlassen. Wo möglich, kommen Reinigungsautomaten mit Absaugfunktion zum Einsatz, die den Boden sofort wieder trocknen. Fußböden mit erhöhter Rutschgefahr können mit rutschhemmenden Beschichtungen oder Matten ausgestattet werden (z.B. Gummimatten in Eingangsbereichen bei Nässe). Kabel von Geräten werden technisch optimiert (selbst aufrollende Kabeltrommeln oder Verwendung von Akku-Geräten), um lose herumliegende Leitungen zu vermeiden. Außerdem wird auf gute Beleuchtung geachtet – defekte Leuchtmittel in Treppenhäusern oder dunklen Fluren werden umgehend ersetzt, damit Stolperstellen gut erkennbar sind.

  • Organisatorische Maßnahmen: Es gelten strikte Regeln zur Kennzeichnung nasser Böden – während und nach dem Wischen werden gut sichtbare Warnschilder "Vorsicht Rutschgefahr" aufgestellt. Die Reinigungszeitpunkte werden so gelegt, dass wenig Publikumsverkehr herrscht (z.B. nach Büroschluss), um einerseits Störungen zu vermeiden und andererseits zu verhindern, dass Mitarbeiter auf nassem Boden ausrutschen. Sollte dennoch tagsüber gereinigt werden müssen, wird abschnittsweise gearbeitet, um Ausweichflächen zum Begehen zu lassen. Arbeitsutensilien dürfen nicht als Stolperfallen herumliegen: Eimer, Geräte und Materialien haben einen festen Abstellplatz außerhalb von Laufwegen; Kabel werden möglichst entlang von Wänden oder oberhalb von Türen geführt. Regelmäßig erfolgt eine Begehung der Räumlichkeiten, um Stolperstellen (hochstehende Teppichkanten, lose Kabel, defekte Bodenplatten) zu identifizieren und abzustellen. In Treppenhäusern wird darauf geachtet, dass Handläufe intakt und zugänglich sind.

  • Personenbezogene Maßnahmen: Den Reinigungskräften wird rutschfestes Schuhwerk zur Verfügung gestellt bzw. vorgeschrieben. Die Schuhe haben rutschhemmende Sohlen und umschließen den Fuß fest (keine offenen Fersen, damit Umknicken vermieden wird). Die Beschäftigten werden angewiesen, stets aufmerksam zu gehen, rennendes oder hastiges Laufen insbesondere auf feuchtem Boden zu vermeiden und verschüttete Flüssigkeiten sofort aufzuwischen. Sie sollen die Warnschilder nicht nur für andere, sondern auch für sich selbst nutzen und respektieren. Bei Verwendung von Leitern oder Tritthockern (z.B. zum Fensterputzen) müssen diese vor Benutzung auf Standfestigkeit geprüft und korrekt aufgestellt werden (nicht auf Böden mit Gefälle oder unebenem Untergrund). Jeder Unfall oder Beinahe-Sturz wird intern gemeldet, um daraus zu lernen und ggf. zusätzliche Maßnahmen abzuleiten.

Elektrische Betriebsmittel:

  • Technische Maßnahmen: Es werden nach Möglichkeit sichere (schutzisolierte) Elektrogeräte beschafft, die speziell für den gewerblichen Reinigungsbereich geeignet sind (z.B. Nasssauger mit Schutzklasse IPX4 für Spritzwasser). Geräte mit Akku-Betrieb werden bevorzugt eingesetzt, wo praktikabel, um Gefährdungen durch Kabel (Stromschlag und Stolpern) zu minimieren – Akkumaschinen bieten in der Regel ein geringeres elektrisches Risiko. In den elektrischen Anlagen der Gebäude wird sichergestellt, dass Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) installiert und funktionsfähig sind, insbesondere in Feuchträumen (entsprechend VDE-Vorschriften und Arbeitsstättenrichtlinien). Bei Bedarf werden tragbare PRCD-Schutzadapter verwendet, wenn an älteren Steckdosen ohne RCD gearbeitet werden muss. Alle Geräte sind schutzgeerdet oder schutzisoliert und entsprechen den geltenden Normen.

  • Organisatorische Maßnahmen: Jedes elektrische Arbeitsmittel (Staubsauger, Einscheibenmaschine etc.) wird in regelmäßigen Abständen fachkundig geprüft (z.B. nach DGUV Vorschrift 3 bzw. BetrSichV). Geräte werden mit Prüfplaketten versehen, und es wird ein Prüfprotokoll geführt. Defekte oder beschädigte Geräte (z.B. Kabelbrüche, Wackelkontakte) sind sofort außer Betrieb zu nehmen und erst nach Reparatur/Wiederprüfung wieder freizugeben – Mitarbeiter sind angehalten, jede Beschädigung umgehend zu melden. Die Unterweisung der Reinigungskräfte beinhaltet den sicheren Umgang mit Elektrogeräten: z.B. Niemals mit feuchten Händen einen Stecker ziehen, keine provisorischen Reparaturen (Kabel zusammenkleben) selbst vornehmen, Gerät vor Reinigung vom Netz trennen. Es wird klar geregelt, dass elektrische Arbeiten (Reparaturen an Geräten, Austausch defekter Stecker) nur von elektrotechnisch befähigten Personen durchgeführt werden dürfen. Lange Verlängerungskabel werden vermieden; wenn nötig, sind sie vollständig abzurollen (Vermeidung von Überhitzung) und so zu verlegen, dass sie niemanden gefährden.

  • Personenbezogene Maßnahmen: Die Mitarbeiter führen vor jeder Benutzung eines Geräts eine Sichtprüfung durch (Kabel, Stecker, Gehäuse auf Schäden kontrollieren). Sie tragen bei Bedarf geeignete Schutzhandschuhe (z.B. isolierende Handschuhe bei Arbeiten an Sicherungskästen, falls solche Tätigkeiten anfallen). Beim Reinigen elektrischer Anlagen (Schalter, Steckdosen von außen) wird zuvor der Strom abgeschaltet, sofern möglich. Beschäftigte sind sensibilisiert, Wasser und Elektrizität strikt getrennt zu halten – z.B. keine Böden nass wischen, während dort ein netzbetriebenes Gerät in Betrieb ist. Sollte ein elektrischer Schlag beobachtet oder vermutet werden, wissen die Mitarbeiter, dass zuerst die Stromzufuhr zu unterbrechen ist (Sicherung/Stecker) bevor Erste Hilfe geleistet wird. Durch diese Verhaltensregeln wird das Restrisiko elektrischer Unfälle erheblich reduziert.

Alleinarbeit / Arbeit außerhalb regulärer Zeiten:

  • Technische Maßnahmen: Alle Reinigungskräfte, die alleine bzw. außerhalb der üblichen Geschäftszeiten arbeiten, werden mit einem Mobiltelefon oder Betriebsfunkgerät ausgestattet, um in Notfällen schnell Hilfe rufen zu können. In Bereichen mit schlechtem Empfang wird geprüft, ob ein hausinternes Notrufsystem (z.B. tragbarer Personen-Notrufsender) erforderlich ist. Gegebenenfalls werden Bewegungsmelder oder Totmann-Schalter in Erwägung gezogen, wenn erhöhte Gefahr besteht (z.B. Arbeiten in gefährlichen Bereichen ohne Sichtkontakt). Die Gebäude selbst sind mit den erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet: funktionierende Beleuchtung, Notbeleuchtung und Alarmanlagen. Zugangskontrollen (Schlüssel, Chips) sind so organisiert, dass nur berechtigte Personen Zutritt haben, um unbefugte Dritte fernzuhalten.

  • Organisatorische Maßnahmen: Für Alleinarbeit gelten spezielle organisatorische Regeln. Es wird ein Melde- und Kontrollsystem eingeführt: Allein arbeitende Reinigungskräfte müssen sich z.B. beim Sicherheitsdienst oder Vorgesetzten zu Arbeitsbeginn und -ende abmelden, ggf. zu festgelegten Intervallen ein kurzes Lebenszeichen geben. Wenn jemand sich nicht zur vereinbarten Zeit meldet, wird umgehend eine Nachschau eingeleitet. Außerdem werden nach Möglichkeit Tandem-Teams geplant, d.h. besonders risikobehaftete Aufgaben (etwa Arbeiten auf Leitern oder Umgang mit stark ätzenden Reinigern) sollen nicht alleine durchgeführt werden – "Keine Alleinarbeit bei gefährlichen Tätigkeiten" lautet die Vorgabe. Der Arbeitgeber achtet darauf, die Arbeitszeiten so zu gestalten, dass unnötige Nachtarbeit vermieden wird (z.B. Reinigung am frühen Abend statt tief in der Nacht). Ist Nachtarbeit unumgänglich, wird auf ausreichende Ruhezeiten und Wechsel im Dienstplan geachtet, um die Belastung zu verteilen. Für Notfälle gibt es klare Notfallabläufe: Wo befindet sich der Erste-Hilfe-Kasten, wie wird der Rettungsdienst verständigt, wer ist Ansprechpartner? Diese Abläufe sind den Mitarbeitern bekannt und auch schriftlich hinterlegt. Der Objektschlüssel und Alarmanlagencode werden so verwaltet, dass im Notfall Rettungskräfte Zugang erhalten können (z.B. Hinterlegung beim Wachdienst).

  • Personenbezogene Maßnahmen: Die Beschäftigten werden gezielt auf die Risiken der Alleinarbeit hingewiesen und entsprechend geschult, wie sie sich sicher verhalten. Sie sollen z.B. stets vorsichtig agieren und im Zweifel eine Tätigkeit abbrechen, wenn sie sich alleine unsicher fühlen. Wichtig ist auch die psychosoziale Unterstützung: Trotz Einzelarbeit werden regelmäßige Teamtreffen organisiert, damit die Reinigungskräfte sich austauschen und verbunden fühlen. Die Mitarbeiter erhalten Kontaktinformationen, um jederzeit einen Vorgesetzten oder Kollegen anrufen zu können, falls sie Unterstützung brauchen oder sich unwohl fühlen. Die Selbstorganisation wird gefördert – z.B. checken Alleinarbeiter vor Verlassen des Objekts, ob alle Fenster geschlossen und keine Gefahrenquellen mehr vorhanden sind (dies gibt auch Sicherheit). Insgesamt zielt dieses Maßnahmenpaket darauf ab, dass trotz Alleinarbeit ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleistet ist und sich die Mitarbeiter nicht isoliert fühlen.

Psychosoziale Belastungen:

  • Technische Maßnahmen: (Für psychosoziale Faktoren sind technische Lösungen weniger direkt anwendbar. Allerdings tragen ergonomische Arbeitsmittel und gute Arbeitsumgebung indirekt zur Stressreduktion bei, indem körperliche Beschwerden vermindert werden. Beispielsweise sorgt gute Beleuchtung und Lärmminderung dafür, dass das Arbeiten angenehmer ist – dies wird bereits unter anderen Maßnahmen abgedeckt.) Hauptsächlich greifen hier organisatorische und personelle Maßnahmen:

  • Organisatorische Maßnahmen: Um Zeit- und Leistungsdruck zu reduzieren, wird die Arbeitsmenge pro Reinigungskraft realistisch bemessen. Qualität vor Geschwindigkeit lautet die Devise – die Mitarbeiter sollen gründlich arbeiten können, ohne permanente Angst den Zeitvorgaben hinterherzueilen. Pufferzeiten werden in die Reinigungspläne integriert, damit unvorhergesehene Ereignisse (z.B. ein besonders stark verschmutztes Büro) nicht sofort zu Stress führen. Die Arbeitsaufgaben und Abläufe sind klar definiert und werden den Reinigungskräften kommuniziert, sodass es keine Unklarheiten über Erwartungen gibt. Gleichzeitig wird auf Abwechslung geachtet: monotonische Tätigkeiten werden, soweit möglich, mit unterschiedlichen Aufgaben durchmischt oder rotierend verteilt, um Unterforderung und Langeweile entgegenzuwirken. Führungskräfte (Objektleitung) werden im Umgang mit Mitarbeitern geschult, um ein respektvolles und unterstützendes Betriebsklima zu fördern – offene Kommunikation, Lob und Anerkennung guter Arbeit sind ausdrücklich vorgesehen. Beschwerden oder Verbesserungsvorschläge der Reinigungskräfte werden ernst genommen und im Team besprochen (partizipative Arbeitsgestaltung). Bei Konflikten mit Kunden oder Büroangestellten (z.B. bezüglich Sauberkeit oder Zugangszeiten) unterstützt die Leitung die Reinigungskräfte und klärt Zuständigkeiten, sodass die Mitarbeiter nicht persönlich unter Druck geraten. Zusammengefasst soll die Arbeitsorganisation so gestaltet sein, dass psychische Belastungsfaktoren wie Zeitdruck und soziale Isolation minimiert werden und die Beschäftigten sich unterstützt fühlen.

  • Personenbezogene Maßnahmen: Den Mitarbeitern wird vermittelt, präventiv auf ihre psychische Gesundheit zu achten. Es werden z.B. Schulungen zum Stressmanagement oder zur Bewältigung schwieriger Situationen (etwa Umgang mit ungerechtfertigter Kritik) angeboten. Die Führungskraft sucht regelmäßig das Gespräch mit den Reinigungskräften, um frühzeitig Überlastungssignale zu erkennen. Bei Bedarf wird den Mitarbeitern Zugang zu weitergehender Beratung ermöglicht, etwa durch den Betriebsarzt oder externe Beratungsstellen, insbesondere wenn Anzeichen von Burnout oder anderen Problemen auftreten. Wichtig ist auch die Wertschätzungskultur: Durch kleine Gesten (z.B. Dankeschreiben der Firmenleitung, gemeinsame Teamfrühstücke) wird das Selbstwertgefühl der Reinigungskräfte gestärkt. Zudem werden die Mitarbeiter aktiv in die Gestaltung der Arbeitsbedingungen einbezogen (z.B. bei der Auswahl neuer Arbeitsmittel oder bei der Planung der Reinigungsrouten), was ihre Motivation fördert. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass psychische Belastungen gar nicht erst zum Gesundheitsrisiko werden und die Mitarbeiter gerne und mit einem Gefühl der Sicherheit zur Arbeit kommen.

Infektionsschutz

  • Technische Maßnahmen: Zum Schutz vor biologischen Gefahren werden geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmittel bereitgestellt, die gegen die typischen Keime wirksam sind (z.B. ein Desinfektionsreiniger für Sanitärbereiche, der Bakterien/Viren abtötet). In Bereichen mit besonderem Infektionsrisiko (Toiletten, Küchen) kommen ggf. automatische Dosiersysteme zum Einsatz, um stets die korrekte Konzentration an Desinfektionswirkstoff zu gewährleisten. Abfallbehälter sind möglichst mit Tüten/Inlets ausgestattet und besitzen Deckel, sodass beim Entleeren weniger Kontakt mit kontaminiertem Abfall entsteht. Für den Fall, dass scharfe Gegenstände (Spritzen, Glas) aufgelesen werden müssen, stehen mechanische Hilfsmittel zur Verfügung, z.B. Greifzangen oder Kehrschaufel und Handfeger, um direkten Handkontakt zu vermeiden. Gegebenenfalls werden abschließbare Behälter (Sharps-Container) vorgehalten, um gefährliche Funde sicher zu entsorgen. Falls eine besondere biologische Gefährdungslage besteht (z.B. Reinigung nach einem bestätigten Infektionsfall), können mobile UV-Entkeimungsgeräte oder Ozongeneratoren zur Raumdesinfektion hinzugezogen werden – dies allerdings nur durch Fachpersonal.

  • Organisatorische Maßnahmen: Es wird ein Hygieneplan aufgestellt, der genau festlegt, welche Bereiche wie und in welchen Intervallen zu reinigen bzw. zu desinfizieren sind (z.B. Toiletten täglich mit Desinfektionsreiniger, Türklinken in Grippezeiten verstärkt reinigen). Farbcodierung von Reinigungsutensilien stellt sicher, dass Lappen und Mopps aus Toilettenbereichen nicht in Büros oder Küchen verwendet werden (Vermeidung von Kreuzkontamination). Nach der Reinigung von Sanitärbereichen sind die Putzutensilien zu desinfizieren oder bei hoher Temperatur zu waschen, um Keime abzutöten. Die Beschäftigten werden angewiesen, gefährliche Funde (gebrauchte Spritzen, Blutlachen, Schimmelbefall) sofort dem Vorgesetzten zu melden, damit ggf. Spezialmaßnahmen (Sonderreinigung, Schutzanzug) veranlasst werden können. Im Unternehmen existiert eine Regelung zur Impfprävention: Den Reinigungskräften wird empfohlen und ermöglicht, sich gegen Hepatitis A/B, Tetanus und saisonale Grippe impfen zu lassen (in Absprache mit dem Betriebsarzt), um das Erkrankungsrisiko zu senken. Arbeitsabläufe werden so organisiert, dass möglichst wenig direkter Kontakt mit potentiell infektiösem Material erforderlich ist – z.B. werden Mülleimer mit auswechselbaren Beuteln genutzt, statt den Inhalt umzufüllen. Sollte eine großflächige Kontamination (etwa Erbrochenes im Flur) auftreten, werden die betroffenen Bereiche für andere Personen abgesperrt, bis die Reinigung abgeschlossen und die Fläche desinfiziert ist.

  • Personenbezogene Maßnahmen: PSA im Infektionsschutz überschneidet sich mit jener für Chemikalien: Einmalhandschuhe (flüssigkeitsdicht) sind Pflicht bei allen Reinigungsarbeiten, bei denen Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder kontaminierten Oberflächen auftreten kann. Bei Bedarf (z.B. bei Reinigungsarbeiten in öffentlichen Sanitäranlagen mit hohem Nutzungsaufkommen) werden zusätzlich Einmalkittel oder -schürzen sowie FFP2-Masken bereitgestellt, um Kleidung und Atemwege vor Keimen zu schützen. Die Mitarbeiter werden umfassend in Hygieneregeln unterwiesen: z.B. kein Essen/Trinken während der Reinigung, Hände gründlich waschen und desinfizieren nach der Arbeit, kein Berühren von Augen, Mund, Gesicht während der Reinigung. Nach Ablegen der Handschuhe sind die Hände stets zu waschen und ggf. zu desinfizieren. Die richtige Entsorgung von infektiösem Abfall (z.B. blutgetränkte Tücher) wird erläutert – solche Abfälle gehören in separate, gekennzeichnete Müllsäcke und werden vorsichtig behandelt. Sollte ein Mitarbeiter sich bei der Arbeit verletzen (z.B. Nadelstich), greift ein Notfallplan: Wunde sofort desinfizieren, Blutfluss fördern, unverzüglich medizinisch untersuchen lassen (Postexpositionsprophylaxe). Durch diese Maßnahmen wird das Risiko für Infektionsübertragungen minimiert und ein hohes Hygieneniveau sichergestellt.

Alle genannten Maßnahmen werden in der Praxis kombiniert eingesetzt, um einen möglichst umfassenden Schutz zu erreichen. Es gilt der Grundsatz, technische und organisatorische Lösungen voll auszuschöpfen, bevor persönliche Schutzmaßnahmen greifen müssen. Persönliche Schutzausrüstung wird den Mitarbeitern natürlich kostenfrei zur Verfügung gestellt und in der Benutzung unterwiesen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die PSA sachgerecht zu verwenden und zu pflegen (z.B. regelmäßige Sichtprüfung, Meldung von Mängeln). Mit dem beschriebenen Maßnahmenpaket können die zuvor ermittelten Risiken deutlich reduziert werden – insbesondere der häufige Unfallgefahr durch Rutschen/Stolpern wird präventiv begegnet, und auch die Gesundheitsgefahren durch Chemikalien oder Infektionen werden durch geeignete Schutzvorkehrungen auf ein niedriges Niveau gebracht. Wichtig ist eine konsequente Umsetzung und Überwachung dieser Maßnahmen im Arbeitsalltag.

Für die Umsetzung und Aufrechterhaltung der Gefährdungsbeurteilung im Bereich Büroreinigung sind klare Verantwortlichkeiten definiert:

  • Arbeitgeber (Unternehmen/Inhaber): Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Büroreinigung. Er ist gesetzlich nach ArbSchG verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen und für deren Wirksamkeit zu sorgen. Der Arbeitgeber stellt die nötigen Ressourcen (Zeit, Budget, Personal) bereit, um alle oben genannten Schutzmaßnahmen umzusetzen. Außerdem muss er dafür sorgen, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten wird und bei Änderungen angepasst wird. Er kann Aufgaben im Arbeitsschutz schriftlich auf zuverlässige, fachkundige Personen übertragen (z.B. Objektleiter oder Sicherheitsfachkräfte), bleibt jedoch in der Pflicht, regelmäßig zu überprüfen, ob diese Personen ihre Aufgaben erfüllen. Insbesondere nach Unfällen oder neuen Erkenntnissen muss der Arbeitgeber die Ursachen analysieren und die Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anpassen. Der Arbeitgeber sorgt auch dafür, dass ein System zur Dokumentation und Überprüfung (siehe Punkt 6) eingerichtet ist.

  • Führungskräfte / Objektleitung: In größeren Betrieben oder bei externer Dienstleistung gibt es meist verantwortliche Objektleiter bzw. Vorarbeiter, die die Reinigungskräfte anleiten. Diese Personen sind dafür verantwortlich, die vom Arbeitgeber festgelegten Schutzmaßnahmen im Arbeitsalltag umzusetzen und zu überwachen. Sie teilen die Arbeiten ein, stellen die Einhaltung der Sicherheitsregeln sicher (z.B. Kontrolle, ob Warnschilder aufgestellt oder PSA getragen wird) und dienen als Ansprechpartner vor Ort bei Problemen. Ihnen obliegt es, neue Mitarbeiter einzuarbeiten und regelmäßig Unterweisungen durchzuführen bzw. zu organisieren. Sie melden dem Arbeitgeber bzw. der Sicherheitsfachkraft auftretende Gefährdungen oder Verbesserungspotenziale. Durch ihre Nähe zum Arbeitsgeschehen haben Führungskräfte eine wichtige Rolle, Sicherheitsbewusstsein vorzuleben und auf die Gesundheit der Reinigungskräfte zu achten.

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 hat der Arbeitgeber Unterstützung durch eine Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner sicherzustellen. In der Büroreinigung beraten diese Experten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, schlagen geeignete Maßnahmen vor und helfen bei Schulungen. Sie führen regelmäßig Begehungen durch und überwachen die Einhaltung von Vorschriften. Der Betriebsarzt übernimmt insbesondere die arbeitsmedizinische Vorsorge (z.B. Hautvorsorge bei Feuchtarbeit, Impfberatung) und berät hinsichtlich ergonomischer und gesundheitlicher Fragen. Beide – Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt – wirken also daran mit, dass die getroffenen Maßnahmen wirksam sind, und geben dem Arbeitgeber Empfehlungen zur Verbesserung.

  • Beschäftigte (Reinigungskräfte): Die Reinigungskräfte selbst haben ebenfalls Pflichten im Arbeitsschutz. Jeder Mitarbeiter ist dazu angehalten, die für ihn geltenden Sicherheits- und Hygieneregeln einzuhalten. Konkret heißt das: PSA vorschriftsmäßig tragen (z.B. Handschuhe bei chemischen Reinigern), die Arbeitsmittel bestimmungsgemäß benutzen und vor Gebrauch prüfen, keine mutwilligen Unsicherheiten herbeiführen und Gefahren sofort dem Vorgesetzten melden. Beschäftigte müssen an den Unterweisungen teilnehmen und das Gelernte umsetzen. Sie sind außerdem verpflichtet, Mängel oder Unfälle unverzüglich zu berichten. Das Arbeitsschutzgesetz (§15) verpflichtet Mitarbeiter, nach ihren Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die ihrer Kollegen zu sorgen. In diesem Sinne wirken die Reinigungskräfte aktiv daran mit, dass die Schutzmaßnahmen greifen – etwa indem sie bei unsicheren Situationen sofort reagieren (z.B. nasses Gebiet absperren) und die vorgegebenen Verfahren einhalten. Werden PSA oder Arbeitsmittel Mängel festgestellt, informieren sie den Arbeitgeber umgehend. Durch dieses verantwortungsbewusste Verhalten der Beschäftigten wird die Gefährdungsbeurteilung erst in die Praxis getragen.

  • Auftraggeber / Kunden (bei externen Reinigungsfirmen): Wird die Büroreinigung im Auftrag in fremden Gebäuden durchgeführt (Fremdfirma), teilen sich Arbeitgeber und Auftraggeber gewisse Verantwortung in der Koordination. Der Auftraggeber (Besitzer/Nutzer des Bürogebäudes) muss die Reinigungsfirma über betriebs- oder objektspezifische Gefahren informieren (z.B. besondere Alarmanlagen, Baustellen im Gebäude, bekannte Schadstoffbelastungen). Beide Seiten stimmen sich ab, damit Schutzmaßnahmen nicht kollidieren und alle Beteiligten sicher arbeiten können (Stichwort Kooperation gemäß ArbSchG §8). Der Reinigungsdienst wiederum stellt sicher, dass seine Mitarbeiter die objektbezogenen Hinweise kennen und danach handeln. In der Gefährdungsbeurteilung sind solche Schnittstellen berücksichtigt. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer etwa durch Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen im Gebäude, durch Zugang zu benötigten Sicherheitsräumen (Technikraum für Stromabschaltung etc.) und durch gemeinsame Notfallpläne. Letztlich haben alle Beteiligten – Arbeitgeber, Führungskräfte, Beschäftigte und Kunden – gemeinsam Verantwortung, ein sicheres Arbeitsumfeld für die Büroreinigung zu schaffen.

Der Arbeitgeber ist oberste verantwortliche Instanz und muss die organisatorischen Voraussetzungen für sicheren Betrieb schaffen. Führungskräfte setzen dies operativ um und überwachen vor Ort. Jeder Beschäftigte ist zur Mitwirkung verpflichtet, indem er die Regeln einhält und aufmerksam handelt. Unterstützt wird das System durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin. In Fremdobjekten kommt die Kooperation mit dem Auftraggeber hinzu. Diese klare Verteilung von Verantwortlichkeiten stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung gelebt wird – Sicherheit und Gesundheitsschutz sind somit integrale Bestandteile der Arbeitsorganisation.

Dokumentation und regelmäßige Überprüfung

Die Gefährdungsbeurteilung Büroreinigung wird schriftlich dokumentiert und fortlaufend aktualisiert. Gemäß §6 ArbSchG besteht eine Dokumentationspflicht, deren Ziel es ist, die Ergebnisse und Maßnahmen nachvollziehbar festzuhalten.

Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch muss die Dokumentation mindestens folgende Inhalte umfassen:

  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (identifizierte Gefährdungen und deren Bewertung),

  • Festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmen (inkl. wer was bis wann umzusetzen hat), und

  • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen (Kontrollen, Erfahrungen, ggf. Anpassungen).

In der Praxis wird hierfür entweder ein tabellarisches Formblatt oder ein ausführlicher Bericht verwendet – entscheidend ist die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Aufzeichnungen. Alle Beteiligten (Arbeitgeber, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte) haben Zugriff auf die Dokumentation, und sie wird bei Bedarf den Aufsichtsbehörden oder der Berufsgenossenschaft vorgelegt.

Wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung ein dynamisches Dokument ist. Arbeitsschutz ist ein ständiger Verbesserungsprozess: Die Beurteilung wird regelmäßig überprüft und angepasst. Spätestens bei Änderungen in den Arbeitsbedingungen – etwa Einführung neuer Reinigungsmittel, Anschaffung neuer Maschinen, Änderung der Mitarbeiterzahl oder Arbeitszeit – muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Auch neue gesetzliche Vorgaben oder Regeln (z.B. aktualisierte Technische Regeln, DGUV-Vorschriften) werden zeitnah berücksichtigt.

Darüber hinaus wird in festgelegten Abständen (z.B. jährlich) eine turnusmäßige Überprüfung vorgenommen, selbst wenn keine offensichtlichen Änderungen eingetreten sind. Dabei wird geschaut, ob sich ggf. schleichend Risiken verändert haben oder ob die getroffenen Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Unfälle, Beinahe-Unfälle und Berufskrankheitenfälle werden zum Anlass genommen, die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen: Die Ursachen werden ermittelt und es wird dokumentiert, welche Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.

Die Wirksamkeitskontrolle erfolgt zum einen durch regelmäßige Begehungen und Audits (durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte oder Vorgesetzte), zum anderen durch das Feedback der Beschäftigten. Reinigungskräfte werden ermutigt, mitzuteilen, ob Maßnahmen funktionieren oder ob Probleme bestehen – dieses Feedback fließt in die Überprüfung mit ein. Falls z.B. festgestellt wird, dass ein bestimmtes Reinigungsmittel weiterhin Hautreizungen verursacht, obwohl Handschuhe getragen werden, würde dies dokumentiert und nach besseren Lösungen gesucht.

Jede Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird versioniert und datiert, sodass nachvollziehbar bleibt, wann welcher Stand galt. Die Verantwortlichen (Arbeitgeber bzw. Beauftragte) unterschreiben die Dokumentation bei wesentlichen Änderungen, um die Verbindlichkeit zu unterstreichen. Zudem wird festgelegt, wann die nächste planmäßige Überprüfung erfolgen soll.

Die Dokumentation und regelmäßige Evaluierung stellen sicher, dass der Arbeitsschutz kontinuierlich verbessert wird. Dieses Vorgehen entspricht den Empfehlungen der DGUV und BAuA, die darauf hinweisen, dass eine Gefährdungsbeurteilung lebt und den aktuellen Gegebenheiten immer angepasst sein muss. Insgesamt bildet die Gefährdungsbeurteilung in dokumentierter Form die Grundlage allen Handelns in Sachen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb und gewährleistet, dass die Büroreinigung unter bestmöglichen Schutzvorkehrungen durchgeführt wird.