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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Tätigkeitsorientierte- oder ergebnisorientierte Reinigung

Facility Management: Gebäudereinigung » Reinigungskonzept

Für Unternehmen ist es essentiell, ein fundiertes Reinigungskonzept zu entwickeln, um die Sauberkeit und Hygiene in ihren Räumlichkeiten sicherzustellen

Für Unternehmen ist es essentiell, ein fundiertes Reinigungskonzept zu entwickeln, um die Sauberkeit und Hygiene in ihren Räumlichkeiten sicherzustellen

Ein Reinigungskonzept muss auf die spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens und Ihrer Räumlichkeiten zugeschnitten sein und sowohl kurz- als auch langfristige Ziele berücksichtigen. Es berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Reinigungshäufigkeit, Reinigungsmittel und -methoden sowie Umweltaspekte und Nachhaltigkeit. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Reinigungskonzepts bleibt unerlässlich, um eine hohe Reinigungsqualität langfristig sicherzustellen. Durch ein fundiertes und effektives Reinigungskonzept gewährleisten Sie die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter sowie die Zufriedenheit Ihrer Kunden und Geschäftspartner.

Effektives Reinigungsmanagement: Strategien zur Verbesserung der Reinigungsprozesse

Reinigungskonzepte

Optimiertes Wartungsworkflow-Management

Optimierte Prozesse für effiziente Wartungsdurchführung, zur Sicherstellung der Betriebscontinuität und Minimierung von Ausfallzeiten im Facility Management.

Man unterscheidet in der Regel zwischen tätigkeitsorientierten und ergebnisorientierten Reinigungskonzepten. Bei der tätigkeitsorientierten Reinigung steht ein Reinigungsverfahren im Vordergrund, zum Beispiel das Feuchtwischen von Oberflächen. Im Gegensatz dazu fokussiert sich die ergebnisorientierte Reinigung auf das Reinigungsergebnis: Die Oberflächen sind nach der Reinigung frei von losen und haftenden Verschmutzungen sowie Griffspuren.

Verwaltungsnahe Reinigungsbereiche reinigt man normalerweise ergebnisorientiert.

Fallbeispiel:

Durch ergebnisorientiertes Reinigen erzielt man höhere Reinigungsleistungen, weil man unnötige Reinigungen nicht mehr vorschreibt. Zum Beispiel ist das Feuchtwischen von bereits sauberen Oberflächen überflüssig, nur weil es am Reinigungstag formal dran ist. Zudem führt man Reinigungsleistungen durch, die sinnvoll sind, zum Beispiel das Entfernen von Kaffeeflecken auf Schreibtischen, die nicht deswegen ausbleiben, weil die Entfernung von Kaffeeflecken an dem Tag eben nicht vorgesehen ist.

Dabei saugt man einmal wöchentlich als Standard. An anderen Tagen benutzt man Akkubesen oder vergleichbare Technologien zur Reinigung sichtbarer Verschmutzungen.

Produktionsbereiche wie Fertigungshallen, in denen man Laufstraßen mit Reinigungsmaschinen abfährt, reinigt man grundsätzlich tätigkeitsorientiert, weil der hohe Verschmutzungsgrad das Vorschreiben eines Reinigungsverfahrens ohnehin nahelegt.

Die Sache mit der ergebnisorientierten Reinigung hat allerdings einen Haken. Reinigungsunternehmen könnten den Effekt des Zeitgewinns bereits in ihre Kalkulationen eingepreist haben und quasi danach handeln, sodass ein Einspareffekt gegenüber dem tätigkeitsorientierten Reinigen entfällt. Eine Nachfrage, wie viel man bei Einführung der ergebnisorientierten Reinigung sparen könnte, wäre sinnvoll. Auch wenn die Theorie in den vorher beschriebenen Absätzen eine sehr gründliche Aufarbeitung und Vorbereitung von Auswertungsregeln und Prüfmodalitäten für bestimmte Objekte beschreibt, wendet man in der Praxis doch oft gerne eher einfache und übersichtliche Methoden an.

Wir bieten folgende Produkte und Dienstleistungen in unserem Shop an:

  • Ein Reinigungskonzept

  • Eine Auswertungstabelle basierend auf dem oben genannten Reinigungskonzept

Das Reinigungskonzept beinhaltet Qualitätsvorschriften, die für die Gebäudereinigung anzuwenden sind. Zu den einzelnen Reinigungsanforderungen wird in Abhängigkeit von Flächenarten (wie zum Beispiel Büros, Vorräume, Parkflächen usw.) die Häufigkeit der durchzuführenden Reinigung vorgeschlagen.

Dieses Konzept basiert auf der sogenannten ergebnisorientierten Reinigung. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Leistungsverzeichnis in seinem Aussehen im Grunde genommen sich von tätigkeitsorientierter Reinigung kaum unterscheidet. Allerdings wird festgelegt, dass ein bestimmter Zustand unmittelbar nach Durchführung der Reinigung nicht auftreten darf. So heißt es beispielsweise, in einem Lager dürfen keine Spinnweben von der Decke hängen. Was bedeutet das? Wenn man das Lager betritt und man sieht Spinnweben an der Decke, kann man nicht daraus schließen, dass die Reinigung unordentlich gewesen wäre. Ist beispielsweise vor vier Wochen turnusgemäß gereinigt wurden, so dürfen jetzt durchaus diese Spinnweben vorhanden sein. Ebenso dürfen auf einem Konferenztisch Gebäckkrümel liegen. Entscheidend ist nur, dass dieser Zustand unmittelbar nach der Reinigung als beseitigt beobachtet wurde. Wenn aber während des Reinigungsprozesses Gebäckkrümel nicht vorhanden sind oder es auch keine Spinnweben gibt, brauchen diese nicht entfernt zu werden. Auf diese Weise soll die Reinigungszeit optimiert werden.

Der Zustand der Objekte hängt also im Wesentlichen vom Reinigungsturnus ab. Die oben genannte Auswertungstabelle beispielsweise für ein Reinigungsaudit beinhaltet nun die Zustände, welche unmittelbar nach der Reinigung nicht angetroffen werden soll. Daneben befinden sich Spalten, in die eingetragen werden kann, ob der Zustand in Ordnung ist, oder nicht. In dieser speziell hier erwähnten und als Anhang beigefügten Tabelle wird die Anzahl der Kontrollen automatisch immer gleich 100 % gesetzt. Die nicht in Ordnung befindlichen Reinigungsergebnisse ergeben dann den Prozentsatz. Man kann diesen den Reinigungsindex nennen. Im Abschnitt „Stichprobenprüfungen“ wurde empfohlen, etwa 12 % der insgesamt im Objekt vorhandenen Räume bei einem Audit zu prüfen. Dadurch werden repräsentative Gesamtergebnisse erzielt. Dennoch ist klar, dass eine Stichprobenprüfung nie genau sein kann.

Will man also mit einem Dienstleister Audits beispielsweise zum Zwecke von Bonus- und Malus Regelungen vereinbaren, so wird es nicht anders gehen, als sie bereits bei Vertragsabschluss mit zu vereinbaren. Dabei ist es sinnvoll, im Rahmen von Start-up-Teams die Bedingungen exakt festzulegen und am besten von beiden Partnern zu unterzeichnen.

Durchführung von Audits bzw. Objektbegehungen

Für die Durchführung von Audits bezüglich der Gebäudereinigung können die folgenden Vorgaben als Richtschnur dienen. Mindestens halbjährlich sollte eine nicht angekündigte Begehungen durch einen externen Sachkundigen erfolgen mit beispielsweise diesem Umfang der Prüfungen der Reinigungsergebnisse:

  • Zustand entsprechend der Vorgabe, z.B. der ergebnisorientierten Reinigung,

  • Professionalität und Umfang der Beschreibung der Aufgaben im Leistungsverzeichnis,

  • Wurden die allgemeine Richtlinien des Gebäudereiniger Handwerks angewendet?

  • Prüfung und Wertung der Reinigungsergebnisse gemäß einer Checkliste,

  • Sichtprüfung der eingesetzten Reinigungsmittel, -maschinen und -geräte auf Zustand und Zweckmäßigkeit,

  • sowie Einhaltung der Arbeitssicherheit.

Bemängelte Reinigungsmittel, -maschinen und -geräte sind umgehend auszutauschen bzw. instand zu setzen.

Sollte die Prüfung eine Mangelrate > 10% ergeben, wird eine kurzfristige komplette Nachprüfung gemäß der aufgeführten Reinigungsprüfung fällig. Die Kosten hierfür hat das Reinigungsunternehmen zu tragen.

Die bei der Prüfung festgestellten Mängel sind kurzfristig zu beseitigen. Sollte die Prüfung eine Mangelrate > 15% ergeben, und sind diese Mängel durch den AN zu verantworten, wird die im Leistungsverzeichnis aufgeführte Jahrespauschalsumme analog der ermittelten Mangelrate, bezogen auf den betreffenden Jahreszeitraum, gekürzt. Trotzdem sind diese erkannten Mängel durch den Auftraggeber kurzfristig abzustellen.

Bei einer Mangelrate > 20% erhält der AG das Recht, dem Reinigungsunternehmen fristlos, ohne vorherige Abmahnung, zu kündigen. Der AN hat solange den Auftrag weiterzuführen, bis der AG entsprechenden Ersatz gefunden hat. In diesem Fall zahlt der AG dem AN die Vergütung tages- und leistungsgenau für die Zeit bis zum Ausscheiden des AN. Allerdings sollten genannte Sanktionen eindeutig vertraglich vereinbart worden sein, um einen Rechtsstreit zu umgehen.

Die betreffenden Audits bzw. Überprüfungen sollten mindestens jährlich die notwendigen Dokumentationen, wie z.B. Beschreibungen der Reinigungsmittel, Sozialversicherungsnachweise und Sicherheitseinweisungen mit beinhalten. Auch wird dann geprüft, ob die Angestellten des Reinigungsunternehmens mindestens die notwendigen Deutschkenntnisse besitzen, um die ihnen zugewiesenen Arbeiten eigenständig ausführen zu können. Es soll besonders geprüft werden, ob Warn- und Sicherheitshinweise im bzw. am Objekt und die betreffenden Reinigungsausrüstungen verstanden werden. Es reicht nicht aus, dass die Objektleitung deutschsprechend ist.

Personal des AN, das nicht ausreichend über diese Kenntnisse verfügt, ist umgehend durch anderes Personal zu ersetzen. Auch die im Audit enthaltenen Prüfungen sollten im Vertrag geregelt worden sein.

Qualitätsprüfung der Unterhaltsreinigung

Objekt: Muster Gebäude

Auftraggeber: Muster AG

Prüfer:

einigungsfirma: Sauber GmbH

Prüfroutine: halbjährliche, nicht angekündigte Begehung während der Reinigungszeit

Datum der Prüfung: x.y.2019

nächste Prüfung: 3. Q. 2019

Prüfergebnis: 97,21%

letztes Prüfergebnis: 96,30%

Sauberkeit der eingesetzten Reinigungsgeräte

i.O.

Alle Maschinen und Geräte entsprechen dem aktuellsten Stand der Technik

i.O.

Alle elektrisch betriebenen Maschinen sind DGVU[5]3 - geprüft

i.O.

Sicherheitsdatenblätter für die eingesetzten Reinigungsmittel vorhanden

nicht i.O.

Sozialversicherungsnachweise für das eingesetzte Personal vorhanden

i.O.

Dokumentation durchgeführter Sicherheitseinweisungen

i.O.

Deutschkenntnisse (Beispiel: Warn- und Sicherheitseinweisungen) des Reinigungspersonals

i.O.

Bemerkungen:

Sicherheitsdatenblätter zweier neuer Reinigungsmittel nicht vorhanden

Erläuterungen:

Ist ein Kriterium nicht erfüllt, werden von dem Gesamtergebnis Reinigung (Zielerreichung max. 100%) jeweils

1% pro nicht erfülltem Kriterium abgezogen.

Beispiel: Hat die Reinigung einen Zielerreichungsgrad von 98%, aber die Sicherheitsdatenblätter liegen nicht vor,

ist das Prüfergebnis 97%

Prüfindex der Raumgruppen im Durchschnitt: 98,210%

Raumgruppe

Reinigungsfläche in m²

Zielerreichung in %

Flächenanteil

Eingangsbereiche

30,00

97,00%

0,03

Flure

850,00

97,95%

0,74

Treppenhäuser

168,00

100,00%

0,15

Aufzugsvorräume

96,00

97,83%

0,08

Aufzüge

2,00

95,00%

0,00

 

1146,00

 

1,00

Datum:

Unterschrift:

Qualitätsprüfung der Reinigung

Objekt: Mustertower

AG: Musterauftraggeber

Prüfer:

Flächenmanagement aus Sicht der Gebäudereinigung

Reinigungsmatrix-Festlegung von Reinigungsstandards-Gebäureinigung

Reinigungsmatrix und Standards

Festlegung klarer Reinigungsstandards zur Gewährleistung einheitlicher Qualität und Effizienz in allen Facility-Bereichen.

Grundsätzliche Anforderungen an das Flächenmanagement werden in einem gesonderten Dokument geregelt. Für das Reinigungsmanagement als integraler Bestandteil des Gebäudemanagements ist die Vorhaltung aktueller Reinigungsflächen, getrennt nach den jeweiligen Raumnutzungen, von besonderer Bedeutung. Bei der Ermittlung von Reinigungsflächen gilt die DIN 277 als Grundlage. Maßgeblich sind die Nettoraumflächen ohne Abzug von Überstellflächen (durch Möbel etc.). Sofern Überstellflächen von besonderer Bedeutung sind (z.B. in großen Hallen, die größtenteils mit Maschinen und Gegenständen belegt sind, in denen aber nur die Reinigung der Laufstraßen erfolgen soll), sind gesonderte Hinweise in der Leistungsbeschreibung zu geben.

Eigen- und Fremdreinigungsflächen werden beispielsweise durch unterschiedliche, bzw. getrennten CAD-Layer kenntlich gemacht. Die Reinigungsflächen werden eindeutigen Service-Levels zugeordnet und automatisch koloriert. Unter Reinigungslevel versteht man die Anzahl der Reinigungshäufigkeit [Turnus], multipliziert mit der Anzahl der Reinigungsqualitäten. Sie sollten durch die Nutzer im Rahmen der zentralen Vorgaben frei wählbar sein.

Insbesondere bei Ausschreibungen ist zu beobachten, dass oft von Reinigungsstandards kein Gebrauch gemacht wird. Die Ausschreibung erfolgt immer wieder so, wie sie ursprünglich einmal erstellt wurde.

Moderne Verfahren, wie beispielsweise die

  • ergebnisorientierte Reinigung,

  • Controlling-Verfahren bzw.

  • Audits, möglichst mit Bonus-Malus-Regelungen

werden eher selten angewendet.

Hauptsächlich zu beobachten ist diese Praxis, wenn unterschiedliche Objekte nach und nach einem Unternehmen als Aufträge übertragen worden sind. Das Gebot wäre doch in solchen Fällen, die Ausschreibungstexte auf einheitliche Standards anzugleichen und somit zu harmonisieren. Erst dann könnte man dem Anspruch der DIN EN 15221 genügen, deren Ziel in der Möglichkeit von Benchmark unterschiedlicher Liegenschaften besteht (ebenda Teil 7).

Unterschiedliche Ausschreibungstexte sind Ausdruck nicht vorhandener Standards im Unternehmen und verhindern den Leistungsvergleich und mithin leider auch die kontinuierliche Verbesserung, sowohl in qualitativer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht.

Kenntnis über Feinstaub bei der Reinigung

Klassifikation von Staubpartikeln

Klassifikation von Staubpartikeln

Systematische Einteilung von Staubpartikeln zur Optimierung der Luftqualität und effizienten Reinigung im Facility Management

Grundsätzlich sind die Reinigungszeiten von den Arbeitszeiten der Kerngeschäft- Mitarbeiter zu entkoppeln. Für seine Nutzer erwartet das Kerngeschäft eine ordnungsgemäße Reinigung, die den Anforderungen an Hygiene und Immissionsschutz (insbesondere vor Luftverunreinigungen und Geräuschen) Rechnung trägt und nicht störend auf den Arbeitsprozess wirkt.

Die Qualität der Raumluft spielt eine zentrale Rolle in der Fürsorge für die Mitarbeiter, die sich einen großen Anteil des Tages am Arbeitsplatz aufhalten. Der Gesetzgeber trägt der Bedeutung der Rauminnenluftqualität durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungen zu Grenzwerten Rechnung. Feinstaubbelastung ist nicht ausschließlich ein Außenluft-Thema. Vielmehr hat der Deutsche Allergie- und Asthmabund e.V. (DAAB) bereits 2005 zusammen mit der Gesellschaft für Umwelt- und Innenraumanalytik (GUI) eine wegweisende Studie zur Staubbelastung der Rauminnenluft durchgeführt. So schlägt der seit langer Zeit als Dreckfänger betrachtete Teppichboden den Hartbodenbelag wegen seiner staubbindenden Eigenschaften in Punkto Feinstaubbelastung deutlich.

In einem Raum mit Hartboden, ist die durchschnittliche Feinstaubkonzentration doppelt so hoch wie in Räumen mit Teppichboden. Die Feinstaubkonzentration in Räumen mit Hartböden liegt deutlich oberhalb des Grenzwertes von 50µg/m³ (einzuhaltender Tagesmittelwert für PM10 [Feinstaubpartikel < 10 µm] [2] ).

Die Reinigungsrhythmen haben einen Einfluss auf die Staubbelastung der Luft. So kann beispielsweise häufiges Saugen sogar einen negativen Beitrag leisten, wenn durch Aufwirbelungen Staubmengen in die Raumluft abgegeben werden. Insbesondere ultrafeine Staubpartikel < 0,1 µm senken sich mit 3mm pro Stunde äußerst langsam. Sie „stehen“ förmlich in der Luft. Die für die Unterhaltsreinigung angebotenen HEPA-Filter arbeiten insbesondere gegen Staubpartikel > 0,3 µm. Diese sind entsprechend zu verwenden.

Daher werden Textilböden im Verwaltungsbereich möglichst einmal pro Woche - möglichst vor dem Wochenende - gesaugt. Sichtbare Verschmutzungen werden an den weiteren Reinigungstagen hocheffizient mit anderen Systemen - z.B. Akkubesen - aufgenommen, um neben der Zeitersparnis eine geringere Belastung der Raumluft mit ultrafeinem Staub zu erreichen.

Nicht nur Reinigungsprozesse, sondern eine Reihe von weiteren Einflussfaktoren (z.B. bauliche Aspekte, wie die Verwendung von Klimaanlagen, Umwelteinflüsse von nahen gelegenen Straßen, Flora etc.) wirken auf die Staubbelastung der Raumluft ein. Die Gestaltung dieser Faktoren wird hier jedoch nicht weiter betrachtet.

Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen für Reinigungskräfte

Die Reinigungskräfte haben in der Regel Firmenkleidung und Lichtbildausweise zu tragen. Reinigungsmittel, die im Rahmen der Reinigung eingesetzt werden sollen, müssen zuvor von der Gefahrstoffkommission freigegeben werden. Die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Reinigungsmittel sind in einem „Objektordner Reinigung“ vorzuhalten und laufend zu aktualisieren.

Die Reinigungsflotte ist grundsätzlich über die dafür vorgesehenen Bodeneinläufe zu entsorgen. Im Falle von Fassadenreinigungen darf die Reinigungsflotte keinesfalls in das Erdreich, in Oberflächengewässer und bei getrennten Kanalsystemen nicht in die Regenwasserkanalisation eingeleitet werden. Das Schmutzwasser muss aufgefangen und gemäß den örtlichen Abwasserbestimmungen entsorgt werden.

Reinigungswagen sind nach Beendigung der Reinigung abzurüsten. Die Wassertanks von eingesetzten Bodenreinigungsmaschinen müssen täglich entleert werden. Benutzte feuchte Tücher und Wischmopps dürfen nicht in den Eimern aufbewahrt werden, sondern sind grundsätzlich umgehend zu reinigen oder bis zur Reinigung in verschlossenen Behältnissen zu verstauen. Aufstellplätze für Waschmaschinen, Wasser- und Stromanschlüsse werden üblicherweise vom AG zur Verfügung gestellt.

Die Feuchtreinigung von Böden, insbesondere Treppen, ist möglichst außerhalb der Hauptarbeitszeiten durchzuführen. In jedem Fall sind entsprechende Hinweisschilder zu verwenden (siehe hierzu Merkblatt M 44 der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, Sicherheit auf Treppen).

Die Entsorgung von Müll erfolgt durch die Reinigungskräfte von den Entsorgungsbehältnissen am Arbeitsplatz bis zu den nächstgelegenen Sammelbehältnissen, die vom örtlichen Müllentsorger geleert werden. Dabei ist die Mülltrennung einzuhalten.

Die Beurteilung von Gefährdungen bei der Durchführung der Gebäudereinigung ist Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist entsprechend folgendem Schema durchzuführen:

  • Festlegen/Abgrenzen der zu untersuchenden Arbeitsbereiche und der dort auszuführenden Tätigkeiten,

  • Ermitteln von Gefährdungen bei den auszuführenden Reinigungsarbeiten,

  • Beurteilen der Gefährdungen, z.B. Risiko eines Absturzes, Risiko bei Verwendung von Gefahrstoffen, Abschätzen und Bewerten des Risikos,

  • Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.

  • Festgelegte Schutzmaßnahmen durch- und umsetzen, z.B. Bestimmen des Verantwortlichen, Benutzen der PSA.

  • Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen und ggf. anpassen.

  • Bei fehlenden bauseitigen Schutzvorrichtungen ist mit dem AG eine Klärung herbeizuführen. Ein Arbeiten ohne diese fehlenden Einrichtungen muss untersagt werden.

Fensterreinigung von außen und innen- Verwendung der PSA[4]

Fensterreinigung innen und außen mit PSA

Sichere Fensterreinigung unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zur Gewährleistung von Sicherheit und Qualität.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, den Regeln der Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

Insbesondere treten Absturzgefahren bei der Glas- und Fassadenreinigung auf. Gemäß der BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) zählen zu den gefährlichen Arbeiten auch „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Daraus ist abzuleiten, dass auch Arbeiten unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz grundsätzlich als gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ zu betrachten sind. Die strikte Einhaltung notwendiger Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Verwendung der PSA, sofern keine Auffangeinrichtungen vorhanden sind, ist sicherzustellen.

Die gleiche Aufmerksamkeit wird bei der Verwendung von Leitern und Tritten bei der Gebäudereinigung im Innenbereich erwartet. Gemäß §2 Lastenhandhabungsverordnung sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden. Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, ist die körperliche Eignung der Reinigungskräfte zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.

Die beauftragten Gebäudereinigungsunternehmen haben nach den Regeln des Arbeitssicherheitsgesetzes Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Key Performance Indicators (KPI) in der Gebäudereinigung

Die relevanten KPI, die in der Reinigung gern genommen werden, sind erstens das Verhältnis von erbrachten zu kalkulierten Reinigungsstunden, zweitens der Grad der Zielerreichung - ermittelt durch Einsatz des Qualitätsmesssystems.

Die Reinigung eines Unternehmens könnte beispielsweise die folgende Leitlinie haben:

1. Da die Reinigungsdienstleistungen durch das Gebäudereinigungsunternehmen in der Regel auf Basis von Leistungskennzahlen in m²/h kalkuliert werden, ergeben sich pro Fläche Reinigungszeiten, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung notwendig sind. Man geht davon aus, dass diese Reinigungszeiten ohne Inkaufnahme von Schlechtleistungen nicht beliebig zu unterschreiten sind. Gleichermaßen räumt man dem Auftragnehmer die Chance ein, sich eine erhebliche Optimierung seiner Leistung zu erarbeiten. Sofern dadurch bis zu 15% der kalkulierten Reinigungsstunden eingespart werden können, soll ein erheblicher Gewinnanteil beim AN verbleiben. Alle weiteren Stundenreduzierungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, indem die Stunden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz multipliziert werden und der Betrag jeweils von der Monatsrechnung in Abzug gebracht wird.

Zu diesem Zweck übergibt der Auftragnehmer monatlich eine Zusammenstellung der erbrachten Reinigungsstunden pro Mitarbeiter. Sofern ein Zeiterfassungssystem bereit steht, sollte der Auftragnehmer dieses System verwenden. Mindestens ist dann monatlich eine Liste mit der Stundenzusammenstellung an den AG zu übergeben.

2. Mithilfe des Qualitätsmesssystems wird monatlich die Zielerreichung gemessen. Der Reinigungsvertrag regelt die Abzüge für den Fall, dass vereinbarte Zielerreichungsgrade im Zeitablauf wiederholt unterschritten werden. Die Reinigungsprüfung wird vom Auftragnehmer und dem Auftraggeber gemeinsam durchgeführt.

Betriebsführung bei der Gebäudereinigung

Die Betriebsführung bei Gebäudereinigung beinhaltet u. A. folgende Tätigkeiten:

  • Reinigungsleistungen kontrollieren

  • Ergebnisse dokumentieren

  • Mängel dokumentieren

  • Mängelbeseitigung beauftragen

  • Ggf. Sanktionen einleiten gemäß KPI

  • Rechnungen kontrollieren und bearbeiten

  • Sonderreinigungen veranlassen.

Im Rahmen der Erarbeitung von Angeboten:

  • Angebotsaufnahme terminieren und durchführen

  • Angebot prüfen und weiterleiten zum Einkauf

  • Mitwirken bei der Vergabe bzw. Vergabeverhandlung, sofern möglich.

Über die Tätigkeiten der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen hinaus gehören auch sogenannte Beobachtungen des allgemeinen Umfeldes. D. h. sollten im Umfeld der Immobilien Zustände zu erkennen sein, die die Immobilien in Bezug auf Substanz oder Ansehen schädigen könnten, sind diese Zustände umgehend dem AG zu melden.

Fallbeispiel:

Zustände, die das Ansehen bzw. die Substanz der Immobilien schädigen könnten:

  • Unrat auf Nachbargrundstücken

  • Bauaktivitäten in der unmittelbaren Umgebung

  • Anzeichen von Straßenprostitution

  • Etablierung einer Drogenszene, oder von kriminellen Aktivitäten

  • Über längeren Zeitraum abgestellte KFZ

  • Straßen- und Wegeschäden auf Zuwegungen

  • Allgemeine Gefährdungen

  • Graffitis auf Nachbargebäuden insbesondere bei rassistischen, sexistischen oder politischen Inhalten.

Diese Liste ist nicht abschließend und soll lediglich auf die besondere Verantwortung des Reinigungsunternehmens hinweisen.

Für Reinigungsanbieter, die als Unterauftragnehmer von FM-Anbietern auftreten, ist es besonders wichtig, ihr Angebot transparent und überzeugend zu gestalten, weil sie eher selten Gelegenheit haben, bei den Vergabeverhandlungen selbst ihr Angebot vertreten zu können.