Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Gebäudereinigung: Gefährdungsbeurteilung

Facility Management: Gebäudereinigung » Qualität » Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Gebäudereinigung / Reinigungsmanagement

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Gebäudereinigung / Reinigungsmanagement

Gebäudereinigung – ob durch eigene Mitarbeiter oder durch beauftragte Fremdfirmen – ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Organisation. Dabei geht es nicht nur um Sauberkeit und Hygiene, sondern auch um Sicherheit und Gesundheit derjenigen, die die Reinigungsarbeiten ausführen (z. B. Reinigungskräfte) sowie um die Beschäftigten und Besucher, die in den gereinigten Bereichen arbeiten oder sich aufhalten. Eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) im Bereich „Gebäudereinigung / Reinigungsmanagement“ ist daher aus Arbeitsschutzsicht unerlässlich und kann verschiedene physische, chemische und ergonomische Risiken aufzeigen.

„Gebäudereinigung / Reinigungsmanagement“ birgt diverse Risiken – von chemischen Gefahren (Reinigungsmittel) über physische Belastungen (Heben, Tragen, Wischen in ungünstigen Körperhaltungen) bis hin zu Unfallgefahren (Rutsch-, Stolper-, Sturzunfälle). Typische Risiken sind Chemikalien (Verätzung, Allergien), Rutsch- und Stolperunfälle, Rückenprobleme beim Heben und Bücken, Infektionen bei Sanitärreinigung. Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG, GefStoffV und BetrSichV klärt, welche Maßnahmen (z. B. PSA, ergonomische Geräte, Dosiersysteme, Sicherheitsunterweisungen) zur Minimierung dieser Gefahren nötig sind. Mit einer strukturierten GBU und konsequenter Umsetzung werden Unfälle und gesundheitliche Beschwerden drastisch reduziert – was die Reinigungsqualität hebt und das Wohlbefinden aller, die sich im gereinigten Umfeld bewegen, steigert.

Rechtliche Aspekte im Facility Management

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle Tätigkeiten, darunter auch Reinigungsarbeiten, auf mögliche Gefährdungen zu prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen.

  • Dies gilt gleichermaßen für eigene Beschäftigte und für Fremdfirmen, die im Auftrag des Arbeitgebers Reinigungsleistungen erbringen.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Bei der Gebäudereinigung werden oft Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt, die als Gefahrstoffe eingestuft sein können.

  • Die GefStoffV verlangt für den Umgang mit diesen Stoffen eine Gefährdungsbeurteilung, ggf. Betriebsanweisungen und regelmäßige Unterweisungen.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Grundsätzliche Verpflichtung, Gefährdungen im Reinigungsbereich systematisch zu ermitteln.

  • Branchenspezifische Regeln können greifen, z. B. für Reinigungsarbeiten in Werkstätten, Küchen, Labors oder Produktionsanlagen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Betrifft den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln, z. B. Reinigungsmaschinen, Hochdruckreinigern, Aufsitz-Scheuersaugmaschinen.

  • Reguliert auch den Einsatz von Leitern und Tritten bei Reinigungsarbeiten (Überwachungsbedürftige Arbeitsmittel).

Fazit

Aus all diesen Vorschriften ergibt sich klar, dass Reinigungsarbeiten im Betrieb einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden müssen.

Vielfältige Gefährdungen

  • Chemische (Reinigungsmittel, Desinfektionschemikalien),

  • Physische (Nässe, glatte Böden, manuelles Heben/Tragen, Arbeiten in Höhen),

  • Biologische (Viren, Bakterien bei Reinigung von Sanitärbereichen).

Fremdfirmen und Zusammenarbeit

  • Häufig wird Gebäudereinigung an externe Dienstleister vergeben. Dennoch bleibt das Unternehmen für Sicherheit und Gesundheit im eigenen Betrieb (und für Fremdfirmen) mitverantwortlich.

  • Erfordert eine abgestimmte GBU zwischen Auftraggeber und Dienstleister (vgl. § 8 ArbSchG).

Ergonomische und Gesundheitsaspekte

  • Reinigungskräfte sind oft körperlich belastet (wiederkehrende Bewegungen, Bücken, Tragen schwerer Eimer).

  • Ohne geeignete Hilfsmittel und Pausengestaltung drohen Muskel-Skelett-Beschwerden.

Rutsch- und Sturzgefahr

  • Nasse oder frisch gewischte Böden bergen Stolper- und Rutschrisiken für alle Beschäftigten und Besucher.

  • Unzureichende Absperrung / Warnschilder erhöhen Unfallwahrscheinlichkeit.

Infektionsprävention

  • In sensiblen Bereichen (z. B. Krankenhäuser, Labors, Lebensmittelbetriebe) ist hygienisches Reinigen für Infektionsschutz essenziell.

  • Falsche oder unzureichende Desinfektion gefährdet Personal und andere Personen.

Chemische Belastungen

  • Reinigungsmittel (Säuren, Laugen), Desinfektionsmittel, Lösungsmittel, Bleichmittel. Hautkontakt oder Einatmen können gesundheitsschädlich sein (Reizung, Verätzung, Allergien).

  • Unklare Kennzeichnung oder Vermischung verschiedener Produkte führt zu chemischen Reaktionen.

Rutsch- und Stolperunfälle

  • Nasse, frisch gewischte Böden, herabhängende Kabel von Reinigungsmaschinen oder Staubsaugern.

  • Fehlerhafte oder fehlende Warnhinweise (Schild: „Vorsicht, nasser Boden“) erhöhen das Unfallrisiko.

Manuelle Tätigkeiten / Ergonomie

  • Heben/Tragen von Putzeimern, Beladung/Entladung von Reinigungsgeräten.

  • Ungünstige Körperhaltung beim Wischen, Staubsaugen, Reinigen von Spiegeln über Kopf.

Arbeiten in Höhen

  • Reinigung von Fenstern, Deckenleuchten, Abluftgittern. Einsatz von Leitern, Tritten, ggf. Absturzgefahr.

  • Fehlt ein geeignetes Steiggerät, steigt das Unfallrisiko durch Improvisation.

Biologische Gefährdungen

  • Reinigungsaufgaben in Sanitärbereichen, Müllentsorgung (Infektionsrisiko, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Schimmel).

  • Arbeit in Küchen oder lebensmittelverarbeitenden Bereichen (keimbelastete Oberflächen).

Zeit- und Organisationsdruck

  • Eng getaktete Reinigungspläne (z. B. während kurzer Pausenzeiten, Nachtschichten) führen zu Hektik und Fehlern.

  • Mangelnde Koordination mit anderen Abteilungen (Konflikte, Stress).

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Für den Umgang mit Reinigungschemikalien: Erstellung von Betriebsanweisungen, Schulungen, Schutzmaßnahmen (PSA).

TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)

  • z. B. TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), TRGS 510 (Lagerung), falls chemische Reinigungsmittel in größeren Mengen vorhanden sind.

DGUV Regel 108-005 „Arbeit auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

  • Wenn Leitern, Tritte oder Gerüste für Reinigungsarbeiten in Höhen genutzt werden.

ASR A1.5/1,2 „Fußböden

  • Anforderungen an Bodenbeschaffenheit, Rutschhemmung, Kennzeichnung nasser Bereiche.

DIN EN 13549 „Gebäudereinigung – Anforderungen an Reinigungsleistungen

  • Rein auf Qualitätsmanagement ausgerichtet, aber kann hilfreiche Hinweise für Standards der Arbeitsorganisation liefern.

Erfassen der Reinigungsaufgaben und -mittel

  • Welche Bereiche (Büros, Sanitär, Produktionsstätten, Labore, Küchen), welche Verschmutzungen, welche Produkte (Säuren, Laugen) und welche Arbeitsmittel (Maschinen, Mopps, Eimer)?

  • Externe oder interne Mitarbeitende?

Identifikation und Bewertung der Gefährdungen

  • Chemische, ergonomische, rutschige Böden, Absturzrisiko, Infektionsrisiko.

  • Betrachtung spezieller Umgebungen (Feuchträume, teils Ex-Schutz-Bereiche, stark frequentierte Verkehrswege).

Maßnahmenableitung

  • Technisch: Ergonomische Arbeitsgeräte (Teleskopstangen, Putzwagen), rutschfeste Böden oder Matten, Warnschilder, Dosierhilfen für Reinigungsmittel, sichere Leitern.

  • Organisatorisch: Reinigungszeiten, Absperrung nasser Böden, Schichtplanung, klare Kennzeichnung von Reinigungsmitteln, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe.

  • Personell: Unterweisungen zu chemischer Handhabung, PSA (Handschuhe, rutschsichere Schuhe), Schulungen in ergonomischem Arbeiten, korrekte Aufbewahrung und Entsorgung.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG: Schriftliche oder elektronische Erfassung der GBU-Ergebnisse und Maßnahmen.

  • Im Fall externer Firmen: Abgleich mit dem Fremdfirmenmanagement; ggf. separate Betriebsanweisungen.

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßig (jährlich oder nach Bedarf), bei Änderungen in Reinigungsmethoden (z. B. neue Chemikalien, geänderter Flächenumfang), bei veränderten Personalstärken oder neuen Geräten.

  • Auswertung von Unfallmeldungen, Beschwerden, Neuerungen am Markt (Mikrofasertechnologie, Maschineninnovationen).

Koordination mit anderen Abteilung

  • Wer sorgt für den Nachschub von Reinigungsmitteln, wer kontrolliert die Lagerung?

  • Vermeidung von Kollisionen mit Produktionsabläufen: z. B. Nassreinigung nicht während hohem Personenverkehr.

Fremdfirmeneinsatz

  • Reinigungsunternehmen informieren, welche Bereiche sensibel sind (Gefahrstoffe, steriler Bereich).

  • Abstimmung von Arbeitszeiten, Schutzausrüstung, Sicherheitsunterweisungen.

Produktschulungen

  • Zum sicheren Umgang mit Chemikalien und Geräten.

  • Dosiersysteme vereinfachen korrekte Mengenangabe, verhindern Chemikalienverschwendung/-verwechslung.

Ergonomische Konzepte

  • Mechanische Reinigungsmaschinen wie Scheuersaugmaschinen verringern manuelle Belastung.

  • Anpassbare Teleskopmopps, leichte Gerätschaften, rückenschonende Arbeitstechnik.

Umweltaspekte

  • Biologisch abbaubare Reinigungsmittel und water-saving-Technologien verringern Umweltbelastung.

  • Arbeitsschutz profitiert, wenn aggressivere Chemikalien reduziert werden.