Betriebsfähigkeit bezeichnet hier die nachgewiesene Fähigkeit des Reinigungssystems, die festgelegten Flächen und Gegenstände unter den tatsächlichen Nutzungsbedingungen sicher, materialgerecht, hygienisch bedarfsgerecht und mit verlässlicher Ergebnisqualität zu bearbeiten. Dazu gehören geeignete Menschen, Verfahren und Arbeitsmittel ebenso wie ausführbare Zeitfenster, Ressourcen, Informationen und eindeutige Verantwortlichkeiten.
Sie umfasst den vollständigen Ablauf: Bedarf erkennen, Arbeit vorbereiten, Bereiche zugänglich und sicher machen, Reinigung ausführen, Ergebnis beurteilen, Nacharbeit veranlassen, Gefährdungen beseitigen und den Bereich geordnet zurückgeben. Ebenso gehören Störung, Vertretung, Ressourcenmangel und kontrollierter Wiederanlauf dazu.
Reinigungsmanagement verlässlich und belastbar organisieren
Die beauftragten Tätigkeiten wurden tatsächlich durchgeführt; Sperren oder Auslassungen sind nicht als Erledigung codiert.
Reinigungsergebnis ausreichend
Das Ergebnis erfüllt die festgelegten und unter vergleichbaren Bedingungen geprüften Qualitätsmerkmale.
Hygienische Wirkung belegt
Für einen besonderen hygienischen Zweck liegen dafür geeignete Prozess- beziehungsweise Wirksamkeitsnachweise vor.
Flächennutzung möglich
Reinigungsbedingte und erkennbare weitere Nutzungshindernisse sind beseitigt oder angemessen beherrscht; besondere Nutzungsentscheidungen bleiben zuständigkeitsgebunden.
Umfang statt Pauschalauftrag
Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Pflege, Glas- und Fassadenreinigung, Bauabschlussreinigung und besondere Hygieneleistungen sind getrennt zu beschreiben. Die Reinigung medizinischer Geräte, die Entfernung unbekannter Schadstoffe oder die Wiederfreigabe eines Produktionsprozesses wird nicht allein durch einen allgemeinen Reinigungsauftrag gedeckt.
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt eine Reinigung entsprechend den hygienischen Erfordernissen und die unverzügliche Beseitigung gefährdender Verunreinigungen. Das vorliegende FM-Modell ordnet die hierfür notwendigen betrieblichen Beiträge; es ersetzt keine besondere Fachplanung.