Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

DGUV Regel 101-019: Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Facility Management: Gebäudereinigung » Reinigungskonzept » Reinigungs-, Pflege- und Schutzprodukte » DGUV Regel 101-019

DGUV Regel 101-019 zum sicheren Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln und Umsetzung von Schutzmaßnahmen

Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Die DGUV Regel 101-019 trägt den Titel „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“. Sie wird im aktuellen DGUV-Regelwerk weiterhin geführt, stammt in der heute maßgeblichen Fassung aus Mai 2023, umfasst 72 Seiten, gehört zum Sachgebiet Gebäudereinigung des Fachbereichs Bauwesen und führt als bisherige Nummer GUV-R 209. Die DGUV beschreibt sie ausdrücklich als praxisorientierte Hilfestellung für den sicheren Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln und als Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen.

In der Sache ist die Regel ein branchenspezifischer Leitfaden für Betriebe, die bei der Reinigung von Gebäuden und baulichen Anlagen mit chemischen Reinigungs- und Pflegemitteln arbeiten. Sie ist deshalb nicht bloß ein Nachschlagewerk für Sicherheitsfachleute, sondern ein Arbeitsmittel für Unternehmensleitung, Objektleitung, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie für alle, die Reinigungsprozesse organisieren, beschaffen oder überwachen.

Sichere Anwendung von Reinigungsmitteln im Betrieb

Rechtscharakter und Stellung im Arbeitsschutzrecht

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: DGUV Regeln richten sich in erster Linie an Arbeitgeber, geben Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichem Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütungsvorschriften und lassen andere Lösungen zu, wenn Sicherheit und Gesundheit in gleicher Weise gewährleistet sind. Zugleich stellt die Regel klar, dass staatliche Technische Regeln vorrangig zu beachten sind, soweit sie die staatlichen Vorschriften konkretisieren. Für die betriebliche Praxis heißt das: Die DGUV Regel 101-019 ist kein „frei schwebendes“ Papier, sondern eine branchenspezifische Übersetzung des allgemeinen Gefahrstoffrechts in den Reinigungsalltag.

Besonders bedeutsam ist, dass die Regel sich selbst als anerkannte branchenspezifische Regelung im Sinne der TRGS 400 versteht. Zugleich weist sie ausdrücklich darauf hin, dass keine Vermutungswirkung entsteht. Wer also nach dieser Regel arbeitet, bewegt sich fachlich sehr solide, ersetzt damit aber nicht die Pflicht zur eigenen, betriebsspezifischen Beurteilung. Im aktuellen staatlichen Regelwerk bilden vor allem die Gefahrstoffverordnung, die TRGS 401 zu Hautkontakt, die TRGS 510 zur Lagerung und die TRGS 555 zu Betriebsanweisung und Unterweisung den rechtlichen Rahmen; die BAuA führt diese Regeln weiterhin als aktuelle Referenzen, wobei die TRGS 401 zuletzt 2024 geändert wurde.

Anwendungsbereich

Die DGUV Regel 101-019 gilt für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei der Reinigung von Gebäuden, baulichen Anlagen und deren Einrichtungen eingesetzt werden. Sie meint mit „Tätigkeiten“ nicht nur das eigentliche Reinigen, sondern auch Lagern, Aufbewahren, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Dosieren, Mischen, Entfernen, Entsorgen und das innerbetriebliche Befördern solcher Produkte. Damit erfasst sie den kompletten betrieblichen Lebensweg eines Reinigungsmittels.

Nicht anwendbar ist sie auf Reinigungs- und Pflegemittel, deren Wirkung ganz oder teilweise auf biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung beruht. Das ist für die Abgrenzung wichtig: Die Regel 101-019 ist in erster Linie eine Gefahrstoff-Regel für chemische Produkte und chemisch bedingte Risiken, nicht das alleinige Regelwerk für Tätigkeiten mit biologischer Infektionsgefährdung.

Aufbau der Regel

Der Aufbau ist klar und praxisgerecht. Nach Vorbemerkung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen folgt als Kernstück Kapitel 3 „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ mit Verantwortung, Gefährdungsbeurteilung, konkreten Gefährdungen einzelner Produktgruppen, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Vorsorge, Beschäftigungsbeschränkungen, Lagerung, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Kapitel 4 behandelt GISCODE und WINGIS. Hinzu kommen Anhänge mit einer GISBAU-Information, Hinweisen zu Sammelbetriebsanweisungen, einer Unterweisungshilfe, einer Checkliste zur Dokumentation und einem Beispiel-Hautschutzplan.

Gegenüber der Ausgabe von 2001 wurde die Regel laut offizieller DGUV-Angabe grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Neu bzw. deutlich ausgebaut sind unter anderem das Kapitel zur Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz, das Kapitel zu GISCODE und WINGIS sowie überarbeitete Anhänge. Das erklärt, warum die 2023er Fassung deutlich moderner und stärker auf systematisches Gefahrstoffmanagement ausgerichtet ist als ältere Fassungen.

Verantwortlichkeiten

Die Regel formuliert die Arbeitgeberpflichten sehr deutlich. Vor bzw. beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln sind insbesondere Gefahrstoffe und Gefährdungen zu ermitteln, Ersatzverfahren und Ersatzstoffe zu prüfen, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, die Einhaltung von Grenzwerten zu überwachen, Betriebsanweisungen zu erstellen oder geeignete zu verwenden, Beschäftigte anhand dieser Anweisungen zu unterweisen, Hygienemaßnahmen zu organisieren sowie erforderlichenfalls technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Das ist der rote Faden der ganzen Regel.

Auch die Beschäftigten werden in die Pflicht genommen. Sie müssen Unterweisungen und Anweisungen beachten, bereitgestellte Hautschutzmittel, Handschuhe und sonstige PSA bestimmungsgemäß verwenden, Mängel oder fehlende Schutzmittel unverzüglich melden und dürfen nicht freigegebene Produkte nicht eigenmächtig einsetzen. Für Auftraggebende betont die Regel zudem, dass Vertragsverhältnisse und Informationsflüsse so gestaltet sein müssen, dass Auftragnehmende vor Beginn der Arbeiten und bei Änderungen über besondere Gefahren informiert werden.

Gefährdungsbeurteilung als Herzstück

Das Zentrum der DGUV Regel 101-019 ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber dürfen Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden; das deckt sich mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung. Die Beurteilung muss fachkundig erstellt, regelmäßig überprüft und bei Anlass aktualisiert werden. Sie umfasst inhalative, dermale, orale und physikalisch-chemische Gefährdungen.

Für die Ermittlung verlangt die Regel zweierlei: tätigkeitsbezogene Informationen und stoffbezogene Informationen. Tätigkeitsbezogen sind etwa Verfahren wie wischen, sprühen, verschäumen, Raumgröße, Lüftung, Temperatur, verwendete Mengen und Expositionsdauer. Stoffbezogen sind insbesondere Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und sonstige Produktinformationen heranzuziehen. Besonders wichtig: Fehlende Kennzeichnung bedeutet nicht automatisch fehlende Gefährdung. Auch nicht gekennzeichnete Produkte können Gefahrstoffe sein oder bei der Verwendung relevante Risiken mit sich bringen.

Die Regel arbeitet außerdem mit dem Konzept der geringen Gefährdung. Liegt eine solche Tätigkeit vor, können einige weitergehende Pflichten entfallen; die Regel nennt etwa den Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen, PSA oder eine Betriebsanweisung nach GefStoffV. Voraussetzung ist aber, dass wirklich nur eine geringe Exposition vorliegt, keine Brand- oder Explosionsgefährdung besteht, keine Feuchtarbeit vorliegt und nur eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt und Einatmen besteht. Gerade in der Gebäudereinigung ist diese Schwelle oft schneller überschritten, als in der Praxis angenommen wird.

Zentrale Gefährdungen: Haut, Atemwege, Brand und Reaktion

Die Regel macht unmissverständlich klar, dass in Reinigungsberufen vor allem Haut- und Atemwegsgefährdungen im Vordergrund stehen. Beim Hautkontakt spielt Feuchtarbeit eine Schlüsselrolle. Als Feuchtarbeit gelten nach der Regel unter anderem regelmäßiger Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag, häufiger Wechsel flüssigkeitsdichter Handschuhe oder häufiges Händewaschen. Für die Beurteilung des Hautrisikos verweist die Regel auf die drei Kategorien der TRGS 401: geringe, mittlere und hohe Gefährdung. Bei mittlerer oder hoher Hautgefährdung sind vorrangig Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren zu prüfen. Die aktuelle ArbMedVV knüpft die arbeitsmedizinische Vorsorge weiterhin an Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden bzw. vier Stunden oder mehr pro Tag.

Bei der Gefährdung durch Einatmen unterscheidet die Regel sehr praxisnah zwischen Wischverfahren und Sprühverfahren. Beim Sprühen entstehen Aerosole; dadurch ist die inhalative Gefährdung typischerweise höher als beim Wischen. Ein prägnantes Beispiel sind Sanitärreiniger: Bei schwerflüchtigen Säuren kann beim Wischen unkritisches Arbeiten möglich sein, beim Versprühen aber eine relevante Exposition entstehen. Bei flüchtigen Säuren können inhalative Gefährdungen sogar schon im Wischverfahren auftreten, insbesondere mit möglicher Grenzwertüberschreitung etwa bei ameisensäurehaltigen Produkten.

Hinzu kommen Brand-, Explosions- und Reaktionsgefahren. Die Regel verlangt, zu prüfen, ob brennbare oder oxidierende Produkte verwendet werden, und empfiehlt, möglichst nicht brennbare bzw. nicht oxidierende Mittel einzusetzen. Ein besonders wichtiger Praxishinweis lautet: Reinigungsmittel dürfen nicht gemischt werden. Die Regel nennt ausdrücklich, dass dadurch gefährliche chemische Reaktionen mit Freisetzung von Gefahrstoffen entstehen können, etwa Chlorgas. Für aromatenhaltige Holz- und Steinpflegemittel beschreibt sie zudem zugleich inhalative, hautresorptive und brandgefährliche Risiken.

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Die Schutzlogik der Regel folgt streng dem STOP-Prinzip: Substitution zuerst, danach technische, dann organisatorische und erst zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. Die Regel betont ausdrücklich, dass die Substitution die wirksamste Schutzmaßnahme ist. Praktische Beispiele dafür nennt sie reichlich: kennzeichnungsfreie Produkte bevorzugen, sichere Zwangsdosiersysteme einsetzen, die Produktpalette begrenzen, Reinigungsmengen reduzieren, mechanische Verfahren wie Mikrofasertücher stärker nutzen sowie – wo möglich – feucht wischen statt sprühen oder schäumen statt sprühen.

Bei den technischen und organisatorischen Maßnahmen fordert die Regel vor allem geeignete Be- und Entlüftung, geschlossene Gebinde, kaltes Wasser beim Ansetzen von Lösungen zur Verringerung von Dampfentwicklung, bevorzugten Einsatz automatischer Dosierung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung von Hilfe in Situationen außerhalb von Ruf- und Sichtweite; im Einzelfall kann das auch bedeuten, dass bestimmte Tätigkeiten nicht allein ausgeführt werden dürfen. Persönliche Schutzmaßnahmen bleiben wichtig, sind aber nachrangig: Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein und kommt erst zum Zug, wenn technische und organisatorische Lösungen nicht ausreichen. Bei Spritzgefahr sind Augen- oder Gesichtsschutz bereitzustellen, bei Nass- und Feuchtreinigung sowie Produktkontakt geeignete, beständige Chemikalienschutzhandschuhe. Für den Hautschutz empfiehlt die Regel einen Hautschutzplan.

Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorsorge, Lagerung und Dokumentation

Ein zentrales Organisationsinstrument ist die Betriebsanweisung. Arbeitgeber haben arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen oder geeignete vorhandene zu verwenden. Diese müssen verständlich sein; für Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse sind sie in einer verständlichen Sprache bereitzustellen. Inhaltlich gehören dazu Arbeitsbereich und Tätigkeit, Gefahrstoffe, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, mündlich, arbeitsplatzbezogen und dokumentiert erfolgen. Das entspricht auch der aktuellen Gefahrstoffverordnung und der TRGS 555.

Auch die nachgelagerten Themen behandelt die Regel sehr konkret. Die Wirksamkeit festgelegter Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu kontrollieren; Ergebnisse sind zu dokumentieren und Beschäftigten sowie Interessenvertretung zugänglich zu machen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben; frühere Dokumentationen sollten nach Empfehlung der Regel langfristig, nämlich etwa zehn Jahre, aufbewahrt werden. Für die Lagerung verweist die Regel auf die TRGS 510 und verbietet die Aufbewahrung unter anderem in Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen sowie in verschiedenen Aufenthalts- und Sanitärräumen, abgesehen von haushaltsüblichen Mengen zur dortigen Verwendung. Bei Jugendlichen und Schwangeren nennt die Regel bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise GISCODES, bei denen wegen zu erwartender Grenzwertüberschreitungen Beschäftigungsbeschränkungen greifen.

GISCODE und WINGIS

Ein Alleinstellungsmerkmal der DGUV Regel 101-019 ist das Zusammenspiel mit GISCODE und WINGIS. GISCODE fasst Produkte mit vergleichbaren Inhaltsstoffen, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu Produktgruppen zusammen und macht dadurch die Zuordnung von Risiken und Maßnahmen schneller und betriebsnäher. Für jede Gruppe existieren Produktinformationen; das erleichtert die Gefährdungsbeurteilung erheblich. Genau darin liegt einer der größten praktischen Werte der Regel: Sie versucht nicht, jeden Einzelstoff isoliert zu betrachten, sondern schafft eine verständliche Brücke zwischen Produktwelt und Arbeitsschutzorganisation.

Über WINGISonline stellt die BG BAU ein modulares EDV-Werkzeug für das Gefahrstoffmanagement bereit. Genannt werden unter anderem myWINGIS für das Gefahrstoffverzeichnis, myBETRAN für Betriebsanweisungen und die GISBAU-Handschuhdatenbank zur Auswahl geeigneter Handschuhfabrikate. Ein weiterer praktischer Vorteil: Betriebsanweisungsentwürfe und Standardtexte stehen in 17 Sprachen zur Verfügung. Gleichzeitig zieht die Regel eine klare Grenze: GISCODE und Sammelbetriebsanweisungen ersetzen nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung und sind für bestimmte Spezialprodukte oder abweichende Verfahren wie maschinelle Spritzverfahren, Sprühlanzen oder Hochdruckreinigung nur eingeschränkt oder gar nicht anwendbar.

Praktische Bedeutung und fachliche Bewertung

Die große Stärke der DGUV Regel 101-019 liegt darin, dass sie den allgemeinen Gefahrstoffschutz in eine betriebsnahe Logik für die Reinigungsbranche übersetzt. Sie verbindet Gefährdungsbeurteilung, Produktgruppen, Hautschutz, Dosierung, Unterweisung, Lagerung und Dokumentation zu einem geschlossenen System. Gerade weil Beschäftigte in der Gebäudereinigung häufig mit wechselnden Objekten, wechselnden Produkten und Zeitdruck arbeiten, ist dieser strukturierte Ansatz fachlich sehr wertvoll. Die DGUV hebt selbst hervor, dass die 2023er Fassung an den aktuellen Wissensstand zu Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen sowie an das aktuelle Gefahrstoffrecht angepasst wurde.

Die Grenze der Regel liegt dort, wo Betriebe sie als Pauschallösung missverstehen. Sie ist eine sehr gute Handlungshilfe, aber keine Abkürzung um die betriebsindividuelle Prüfung herum. Besonders bei Spezialprodukten, inhalativ kritischen Verfahren, Sprüh- und Schäumtechnik, formaldehyd- oder aldehydhaltigen Anwendungen, flüchtigen Säuren, hautresorptiven Lösemitteln oder Alleinarbeitssituationen bleibt die konkrete Objekt- und Tätigkeitsbeurteilung unerlässlich. Genau das verlangt die Regel selbst.

Anspruch

Zusammengefasst ist die DGUV Regel 101-019 die maßgebliche branchenspezifische Orientierung für den sicheren Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln in der Gebäudereinigung. Ihr Kern lautet: Gefährdungen systematisch beurteilen, Haut- und Atemwegsrisiken ernst nehmen, Substitution vor PSA stellen, sichere Dosierung und verständliche Unterweisung organisieren, Wirksamkeit kontrollieren und Gefahrstoffmanagement mit GISCODE/WINGIS sauber strukturieren. Wer die Regel so versteht und mit GefStoffV, ArbMedVV sowie den einschlägigen TRGS zusammendenkt, hat eine sehr belastbare Grundlage für rechtssichere und praxistaugliche Schutzmaßnahmen.